Filesharing: Ermittelte IP-Adresse oftmals fehlerhaft

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Kurz & bündig:

  1. Erfolgt einer Abmahnung aufgrund einer einmaligen Ermittlung der IP-Adresse des potentiellen Täters, kann der Abmahnende verpflichtet sein, darzulegen, dass die IP-Adressen-Ermittlung auch richtig war.
  2. Bei automatischen Ermittlungsmechanismen kommt es oft zu einer falschen Zuordnung des Anschlussinhabers. In bestimmten Bereichen beträgt die Fehlerquote sogar 50 %.

(AG Köln, Urteil vom 01.09.2016 – 137 C 65/16)

I. Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Lizenzschadensersatz und Abmahnkosten für eine streitige Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Der Beklagte soll in einer Tauschbörse illegal das Musikalbum „Hallo Welt“ des Künstlers Max Herre heruntergeladen haben. Die Klägerin trägt vor, alleinige Rechtsinhaberin der Musiktitel zu sein. Die Abmahner hatten nur einen Verstoß festgestellt und den Filesharing-Vorgang auch nur einmalig mit der IP-Adresse verknüpft. Das AG Köln wies die Klage ab.

II. Rechtliche Einordnung

Das Gericht ging nicht davon aus, dass der Beklagte tatsächlich den Rechtsverstoß begangen hatte. Der Kläger trage nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die von ihm geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Zwar gilt bei Filesharing-Prozessen nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Tätervermutung für den Anschlussinhaber. Diese Vermutung greift indes nur, wenn sicher feststeht, dass die Urheberrechtsverletzung auch von diesem Anschluss begangen wurde. Die Art der Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten sei hierfür nicht ausreichend gewesen, da es bei der Ermittlung von IP-Adressen regelmäßig zu hohen zweistelligen Fehlerquoten kommt. Die daraus entstehenden Unsicherheiten dürfen nicht zulasten der Abgemahnten gehen. Die Kläger müssen daher beweisen, dass die Ermittlung der Zuordnung der IP-Adresse korrekt ist.

III. Quintessenz

Einmal mehr gilt hiernach, dass Abgemahnte nicht vorschnell den Forderungen in der Abmahnung nachgeben und Geld bezahlen oder Unterlassungserklärungen unterschreiben sollten. Mittlerweile kann es zu einer Vielzahl von Problemen kommen, die es den Abmahnern erheblich erschweren, ihre Ansprüche durchsetzen. Gleichzeitig sind sie als Anspruchssteller beweisbelastet.

RA Marc E. Evers / Wiss. Mit. Julius Pieper


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