Filesharing: Haften Eltern für ihre Kinder?

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Zur Frage, wann Eltern bei einem gemeinsamen Internetanschluss für Vorgehen ihrer Kinder haften und welche Anforderungen an eine enthaftende Belehrung gegenüber diesen zu stellen sind. 

vgl. AG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2016 – Az.: 4 C 4010/16; AG Rostock, Urteil vom 11.04.2016 – Az.: 49 C 473/14

Abmahnung an Familie

Die vorbezeichneten Urteile betrafen beide Fälle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, die an Familien zugestellt worden waren, in denen jeweils mehrere Personen den Internetanschluss nutzten. Der Vorwurf der Abmahner an die jeweiligen Anschlussinhaber war zunächst, einen Film bzw. ein Computerspiel illegal zum Download angeboten zu haben. Die Verteidigung der Anschlussinhaber beinhaltete die Argumentation, dass sie erstens nicht alleine Anschlussinhaber seien und zweitens andere Mitglieder der Familien denselben Internetanschluss nutzen, nämlich die Kinder.

Wie weit reicht die sog. sekundäre Darlegungslast?

In derartigen Filesharing-Fällen gilt normalerweise der Grundsatz, dass der Anschlussinhaber als Täter der Urheberrechtsverletzung vermutet wird. Wird diese Täterschaft abgestritten, trifft ihn eine sog. sekundäre Darlegungslast. Hiernach muss der Anschlussinhaber detailliert nachweisen, dass er nicht Täter gewesen sein kann.

Die Besonderheit des Falls, den das Amtsgericht Rostock zu entscheiden hatte, war, dass hier beide Eheleute gemeinsam Anschlussinhaber waren. Hiernach ließ sich nicht exakt feststellen, welcher von beiden Anschlussinhabern Täter gewesen war. Darüber hinaus nutzten auch die Kinder des Ehepaars den gleichen Internetanschluss.

Rechtlich stellte sich das Gericht hier die Frage, welche Belehrungspflicht Eltern gegenüber ihren (minderjährigen) Kindern trifft. Hierbei ist der Schutz der Familie zu beachten, sodass keine Pflicht zur „kriminalistischen Aufklärungsarbeit gegenüber Familienangehörigen“ besteht.

Das Amtsgericht Oldenburg hingegen hielt eine pauschale Mahnung der Eltern, „nichts Verbotenes im Internet zu tun“ für nicht ausreichend.

Es ist daher zu raten, eine Belehrung konkret an möglichen Verstößen zu orientieren.

Umfassende Belehrung über Filesharing

Hieraus folgt, dass Eltern ihre Kinder umfassend und genau über die Verbote des Filesharings und der Tauschbörsenbenutzung informieren und belehren sollten. Hierbei ist zu beachten, dass für den Fall, dass die Belehrung zu allgemein gehalten ist, der Grundsatz „Eltern haften für ihre Kinder“ gilt.

In einer Familie mag dies zwar durchaus unüblich sein, zur besseren Nachweisbarkeit bei einem potenziellen späteren Gerichtsverfahren kann es sich jedoch anbieten, diese Belehrung auch schriftlich festzuhalten.

Rechtsanwalt Marc E. Evers


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