Filesharing: Inkasso der Firma DebCON Debitorenmanagement für verschiedene Rechtsinhaber

Rechtsgebiete: Markenrecht & Urheberrecht, IT-Recht, Urheberrecht
Rechtstipp vom 02.02.2012

Unzähligen Abgemahnten flattern sie derzeit ins Haus: Schreiben der Inkassofirma  DebCOM Debitorenmanagement und Consulting aus Witten. Diese treibt Forderungen für Hersteller von Pornofilmen ein, die Anschlussinhaber in den letzten Jahren durch die Rechtsanwaltskanzlei U+C hatten abmahnen lassen.

Wie sollten Sie sich verhalten?

Der Forderung sollte stets widersprochen werden, da andernfalls eine Übermittlung an die SCHUFA droht. Dies ist bei unbestrittenen Forderungen zulässig! Insoweit sollte die Gegenseite unter Fristsetzung aufgefordert werden, zu erklären, keine Daten zu übermitteln. Da zu dem weiteren Verhalten des Inkassobüros noch keine Informationen vorliegen, sollte eine Verteidigung vorbereitet werden.

Hierbei ist zu prüfen, ob Zahlungsansprüche überhaupt bestehen. Zahlungsansprüche setzen sich aus zwei Teilen zusammen, Schadenersatz und Anwaltsgebühren.

a) Schadenersatz

Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend, vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt. In diesem Fall schulden Sie keinen Schadenersatz!

b) Anwaltskosten (Störerhaftung)

Auch als Anschlussinhaber besteht keine generelle und „automatische" Haftung. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

FAZIT:

Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

Sollten Sie Empfänger eines Forderungsschreibens geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der Firma DebCOM zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.


Bewertung
6 von 7 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert