Filesharing: Landgericht Hannover zur Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers

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Eine interessante Entscheidung traf das Landgericht Hannover zu der Frage der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers und hierzu insbesondere zur Nachforschungspflicht des abgemahnten Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen (Landgericht Hannover, Urteil vom 22.08.2014, Az. 18 S 13/14).

In den Filesharing-Fällen gilt grundsätzlich eine Vermutung, dass der abgemahnte Anschlussinhaber für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung selbst als Täter verantwortlich ist. Diese Vermutung kann der Abgemahnte im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast widerlegen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner „Bearshare“-Entscheidung vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 ausgeführt, dass der Anschlussinhaber auch grundsätzlich zur Nachforschung im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet sei. Wie weit eine Nachforschung noch zumutbar ist, ließ der Bundesgerichtshof allerdings offen. Interessengemäß verlangen die abmahnenden Kanzleien dabei, dass der Anschlussinhaber jedenfalls die Personen befragen muss, die zum fraglichen Zeitpunkt den Internetanschluss nutzten. Dabei müsse auch das Ergebnis der Befragung mitgeteilt werden.

Das Landgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 22.08.2014 nun dahingehend entschieden, dass der Anschlussinhaber zwar im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet sei. Allerdings ist er nicht verpflichtet,

„die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht eine generalisierte Pflicht für den Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Klägerin vorgetragenen Tag eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine Lebensgefährtin exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat und diese ggf. der Klägerin zu „melden“.

Das Gericht begründet seinen Standpunkt u.a. mit der besonderen Verbundenheit der Familie.

Auch nach diesseitigem Verständnis kann die Nachforschungspflicht nicht so weit gehen, dass auch das Ergebnis der Nachforschungen mitzuteilen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung um einen strafrechtlich relevanten Vorwurf handelt. Die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers kann aber nicht so weit gehen, dass eine Person aus dem eigenen Familienbereich „verpfiffen“ werden muss.

Es kann sich also lohnen, die Ausführungen der abmahnenden Kanzleien zu hinterfragen und entsprechende Gegenargumente anzubringen. Häufig ist die Rechtslage in Filesharing-Fällen nämlich nicht so eindeutig, wie es die abmahnenden Kanzleien darzustellen versuchen.


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