Filesharing: Laut BGH keine Haftung für Gäste bei illegalen Downloads

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Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 12.05 2016; AZ: 1 ZR 86/15) hat die Störerhaftung für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen eingeschränkt.

Das Gericht verlautbarte in seiner Presseerklärung:

Die Klägerin hat als Rechteinhaberin „von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar.“

Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermögliche, treffe keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Anders sieht dies bei minderjährigen Kindern aus. Diese müssen von Ihren Eltern bzw. den Anschlussinhabern über das Filesharing und die möglichen Konsequenzen (am besten schriftlich bestätigt) aufgeklärt werden. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht, sofern sich keine Anhaltspunkte finden, dass das Kind trotz Aufklärung rechtswidrige Downloads tätige.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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