Die für Filesharing Abmahnungen im ganz großen Ausmaß bekannte Kanzlei Rasch, die in diesen Fällen häufig große deutsche Tonträgerunternehmen vertritt, hat in einem der wenigen bekannt werdenden gerichtlichen Verfahren erfolgreich die Kostenerstattung für die Abmahnkosten ihrer Mandantschaft durchgesetzt. Wie bereits durch ein Urteil aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 18.07.2007, Az.: 28 O 480/06) hat wiederum das Landgericht Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08) eine Haftung des „nur" Anschlussinhabers für Filesharing seiner Kinder (das älteste war 13 Jahre alt) oder Familienangehörigen bejaht. Auch die Einrichtung einer Firewall und getrennter Benutzerkonten könne den Anschlussinhaber nicht entlasten, da die Benutzerkonten die Zugriffsrechte nicht begrenzt hätten. Solche Sicherungsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Wie genau dies im Detail aussehen und funktionieren soll und wie wirksam es letztlich wäre, bleibt leider offen.
Der Anschlussinhaber sei jedenfalls als Störer haftbar und daher zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Besondere Brisanz haben insbesondere die Rasch-Abmahnungen, da diesen meist eine hohe Anzahl von angeblich bereitgestellten Titeln zugrunde liegt (so auch hier, nämlich immerhin 964 Musiktitel). Dies führt nach Ansicht der Kanzlei Rasch, der das Landgericht Köln in diesen Verfahren gefolgt ist, zu verhältnismäßig hohen Streitwerten und daraus resultierend hohen Abmahngebühren.
Vorliegend wurde der Abmahnung ein Streitwert von EUR 400.000,00 zugrunde gelegt (EUR 100.000,00 für jedes abmahnende Musikunternehmen). Daraus resultieren Anwaltskosten für diese Abmahnung in Höhe von EUR 5.832,40. Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an die Kläger.
Seitens der Kanzlei wird dieses Urteil nunmehr in zahlreichen Fällen dem Schreiben an Abgemahnte beigelegt, um zu verdeutlichen, dass Ansprüche in dieser Höhe für die Abmahnungen ohne weiteres durchgesetzt werden können. Tatsächlich scheint dies zumindest vor dem Landgericht Köln derzeit so auch möglich zu sein. Zahlreiche mögliche Einwendungen (Legitimation der Kläger, Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, evtl. Rechtsmissbrauch der Abmahnung, usw.) wurden in diesen Verfahren allerdings erkennbar gar nicht oder nur am Rande problematisiert.
Verschwiegen wird außerdem, dass es sich bei diesem Urteil und dem Pendant hierzu aus dem Jahr 2007 um die einzigen (mir bekannten) Urteile handelt, in denen abgemahnte angebliche "Störer" in Filesharingfällen tatsächlich zur Zahlung von Abmahnkosten in dieser Größenordnung verurteilt wurden. Zudem ist die Rechtsprechung bundesweit uneinheitlich. Andere Gerichte (insbesondere das OLG Frankfurt am Main) haben in vergleichbaren Fällen eine Haftung des Anschlussinhabers beispielsweise vollständig und grundsätzlich verneint. Ob sich diese Kölner Rechtsprechung also hält oder evtl. in einem vergleichbaren Fall von der nächsthöheren Instanz einmal korrigiert werden wird, bleibt abzuwarten.
Ebenfalls am Landgericht Köln machte die Kanzlei Rasch in letzter Zeit offenbar vermehrt einstweilige Verfügungen anhängig. Diese betrafen zumeist Fälle der neueren Rasch-Abmahnungen, die sich in der Regel auf ein aktuelles Album stützen. Streitwerte hat das Landgericht Köln hier stets mit EUR 100.000,00 festgesetzt.
Auch in Fällen dieser Abmahnungen ist daher unseres Erachtens zur Vermeidung einer solchen einstweiligen Verfügung für den Abgemahnten unbedingt erforderlich, innerhalb der gesetzten Fristen den Sachverhalt juristisch zu prüfen und angemessen zu reagieren.
Autor: RA Mathias Straub, Riegger Rechtsanwälte
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