Filesharing: Mahnbescheide, Klagen und Verjährung

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In den letzten Wochen des Jahres 2016 sind in unserer Kanzlei wieder zahlreiche Mahnbescheide zur Bearbeitung vorgelegt worden. Mit den Mahnbescheiden wurden jeweils unbezahlte Zahlungsforderungen aus früheren Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen geltend gemacht.

Die Beantragung von Mahnbescheiden insbesondere zum Jahresende hin ist in Filesharing-Angelegenheiten seit einigen Jahren üblich. Hintergrund war hier oft, dass durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung gehemmt wird. Allerdings ist das gerichtliche Mahnverfahren auch ansonsten ein gerne gewähltes Verfahren, wenn der Gläubiger einer angeblichen Forderung meint, dass ein gerichtliches Klageverfahren nicht notwendig ist. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn nach Erhalt der Abmahnung zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, die Zahlung aber ohne jede Begründung verweigert worden ist. In einem solchen Fall rechnet der Abmahner sehr wahrscheinlich nicht damit, dass gegen den Zahlungsanspruch noch begründete Einwände erhoben werden.

Solche Mahnbescheide, in denen es um die Hemmung der Verjährung geht, dürften allerdings in Zukunft etwas seltener werden. Der BGH hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Lizenzschadensersatz 10 Jahre beträgt, Urteil vom 12.5.2016, I ZR 48/15. Diese Auffassung ist insbesondere von erstinstanzlichen Gerichten bislang eher selten vertreten worden; in den meisten Verfahren war bislang entschieden worden, dass sowohl die Erstattungsansprüche aus einer Abmahnung als auch die Schadensersatzansprüche binnen drei Jahren verjähren.

Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs ermöglicht theoretisch, dass auch viele ältere Verfahren wieder auf den Tisch kommen. Denn zumindest ein Teil der Ansprüche kann nun deutlich länger geltend gemacht werden als bislang angenommen. Da sich allerdings in den letzten Jahren die Rechtsprechung im Bereich Filesharing deutlich weiterentwickelt hat, gehen wir davon aus, dass das nicht passieren wird. Eine Vielzahl der bekannten Abmahner aus den letzten Jahren hat sich mittlerweile aus dem Abmahnungsbereich zurückgezogen, sodass derzeit nur noch einige große Mandantschaften über ausgewählte Kanzleien Abmahnungen aussprechen lassen.

Freilich ist nicht ausgeschlossen, dass sich das in Zukunft wieder ändert. Zumindest soweit es um die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch Inkassobüros geht, dürfte wohl in naher Zukunft wieder mit massenhaft standardisierten Zahlungsaufforderungen zu rechnen sein. Eine massenhafte gerichtliche Geltendmachung wird aber schon deswegen nicht erfolgen, da der Schadensersatzanspruch nur gegenüber dem Täter besteht und hier die Entwicklung in der Rechtsprechung die Abwehr von Ansprüchen in den letzten Jahren tendenziell erleichtert hat.

So oder so muss nach wie vor reagiert werden, wenn ein Mahnbescheid eintrifft. Grundsätzlich ist es nicht richtig zu sagen, dass gegen jeden Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden muss. Ein Widerspruch macht selbstverständlich nur dann Sinn, wenn man sich auch tatsächlich gegen den Zahlungsanspruch verteidigen möchte. Wer hingegen nur deswegen Widerspruch einlegt, weil er die Sache damit als erledigt betrachtet, der riskiert ein deutlich teureres Gerichtsverfahren. Mit anderen Worten: sofern ein Widerspruch eingelegt werden soll, müssen vorher die Erfolgsaussichten für ein mögliches gerichtliches Verfahren abgewogen werden.

Hierzu sollte am besten die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt eingeholt werden wenn sich in dem Beratungsgespräch ergibt, dass die Ansprüche in der geltend gemachten Form nicht bestehen, dann muss der Widerspruch eingelegt werden; schon um zu verhindern, dass der Antragsteller ohne Widerspruch einen Vollstreckungsbescheid erhält. Mit einem solchen Vollstreckungsbescheid wäre nämlich auch tatsächlich eine Zwangsvollstreckung möglich, ohne dass die Forderung jemals gerichtlich geprüft worden ist.

Zeigt sich andererseits, dass eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren nicht möglich ist oder wenn ein Verfahrensfortgang schlicht und einfach nicht gewünscht ist, so kann es sich anbieten, Vergleichsverhandlungen zu führen.

Wir beraten Sie gern im Einzelfall darüber, wie sie hier vorgehen können.


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