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Filesharing: Mutter haftet für Urheberrechtsverletzung des volljährigen Sohns

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Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Anschlussinhaberin beim unerlaubten Hochladen von Musikdateien auf Tauschbörsen für den volljährigen Sohn als Mitnutzer des Internetanschlusses haftet.

Kläger waren insgesamt 4 Inhaber der Nutzungsrechte von Musikdateien. Sie ermittelten die Beklagte als Anschlussinhaberin und beanspruchten sie auf Unterlassung. Insgesamt waren von dem Anschluss 2164 Musikdateien angeboten worden.

Gegen die Klage verteidigte sich die Beklagte mit der Begründung, dass die Rechtsverletzung durch ihren mit im Haushalt lebenden volljährigen Sohn begangen worden war. Der gestellte Prozesskostenhilfeantrag Antrag wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die Tatsache, dass vom Sohn über den Internetanschluss der Mutter die Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht wurden, war unstreitig. Die Mutter hätte als Anschlussinhaberin Maßnahmen ergreifen müssen, dies zu verhindern. Sie hat als Störer zur Rechtsverletzung beigetragen.

Rechtlich wird differenziert, auf welchen Nutzerkreis diese umfassenden Verhaltens- und Prüfpflichten zutreffen. In besonderem Maße sind Eltern für ihre minderjährigen Kinder haftungspflichtig. Sollten diese vom Internetanschluss der Eltern Rechtsverletzung begehen, gilt zunächst die Vermutung der Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern.

In einem anderen Urteil des OLG Köln wurde allerdings entschieden, dass gegenüber einem Ehegatten keine besonderen Prüfpflichten bestehen. Ein Ehepartner könne nicht anlasslos sämtliche Kommunikation des anderen überwachen und würde erst dann mitverantwortlich sein, wenn er über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wäre. Fragwürdig erscheint daher, warum gegenüber volljährigen Kindern eine anlasslose Prüfpflicht besteht.

Die Nutzung gemeinsamer Kommunikationsmittel fällt in den Bereich der familiären Solidarität. Man könnte in der anlasslosen Überwachungspflicht daher auch einen Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung eines volljährigen Kindes erkennen.

OLG Köln, Beschluss vom 4.6.2012, 6 W 81/12


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