Filesharing: „Point Break“ – urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer

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Derzeit häufen sich wieder Anfragen Betroffener von Filesharing-Abmahnungen. In einem Fall geht es um eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft mit Sitz in München.

Der Vorwurf lautet dahingehend, der Film „Point Break“ sei illegal über den Internetanschluss des Abgemahnten in einer Internettauschbörse verbreitet worden. Auch hier wird die angebliche Haftung des Anschlussinhabers auf eine bloße Vermutung gestützt, weil der Anschlussinhaber die tatsächliche und rechtliche Herrschaftsgewalt über den Internetanschluss ausübe.

Wie üblich wird von dem abgemahnten Internetanschlussinhaber neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Dieser wird in der vorliegenden Abmahnung mit 700,00 EUR beziffert. Daneben wird ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 215,00 EUR geltend gemacht.

Die Preise scheinen zu steigen. In ähnlich gelagerten Abmahnfällen machte die Kanzlei Waldorf Frommer kürzlich noch Schadenersatzansprüche in Höhe von „nur“ 600,00 EUR geltend.

Ob die geltend gemachten Ansprüche in solchen Filesharing-Fällen überhaupt begründet sind, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Denn die Filesharing-Abmahnungen beruhen zunächst lediglich auf einer bloßen Vermutung der „Täterschaft“ des abgemahnten Anschlussinhabers. Diese Vermutung gilt es nun vom Anschlussinhaber durch geeigneten Sachvortrag zu erschüttern.

Wie in allen Filesharing-Fällen gilt auch hier für die Abgemahnten:

  • keine vorschnelle Abgabe der den Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärungen
  • keine vorschnelle Zahlung der geltend gemachten Forderungen
  • konkrete Prüfung, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist

In vielen Fällen ist die Rechtslage nämlich nicht so eindeutig, wie es die abmahnenden Kanzleien in ihren Schreiben gerne darzulegen versuchen. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile mehrere Entscheidungen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Abgemahnte überhaupt, und wenn ja, wie er im Rahmen einer Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet (z. B. Haftung des Abgemahnten im Rahmen einer sogenannten „Störerhaftung“ für Rechtsverletzungen begangen durch Familienangehörige, Haftung auf Schadenersatz).

Sollten Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für eine kostenfreie rechtliche Ersteinschätzung telefonisch zur Verfügung.


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