FILESHARING-RATGEBER - Hilfe bei Abmahnungen

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Einleitung

Seit geraumer Zeit werden in großer Anzahl anwaltliche Filesharing-Abmahnungen von Kanzleien wie Rasch Rechtsanwälte, Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Nümann + Lang, Negele Zimmer Greuter Beller, C-S-R, U + C, Kornmaier, kuw, Schutt und Waetke, Baumgarten Brandt, Bindler Fiedler Rixen Zerbe und vielen anderen verschickt, in denen den Nutzern die „unerlaubte Verwertung von Tonaufnahmen bzw. von Filmaufnahmen", d.h. die Verbreitung von Musik, Filmen oder auch Software über sog. Filesharing-Programme wie z.B. EDonkey, E-Mule, Azureus oder Bit-Torrent vorgeworfen wird. Mit Hilfe dieser Programme werden Dateien zwischen Internetnutzern über ein sog. Peer-to-Peer-Netzwerk im Internet getauscht. Die Daten befinden sich dabei auf den Rechnern der einzelnen Internetnutzer, über die installierten Filesharing-Programme können andere Internetnutzer auf die Daten zugreifen und diese herunterladen.

Die rechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen sind für den Laien kaum zu durchschauen. Der nachfolgende Filesharing-Ratgeber gibt einen ersten Überblick über die rechtlichen Aspekte von Filesharing-Abmahnungen und zeigt Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten für Abgemahnte auf. Keinesfalls können die folgenden Informationen eine anwaltliche Beratung ersetzen.

1. Was genau ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung dient dazu, den Betroffenen auf eine von ihm begangene Rechtsverletzung aufmerksam zu machen, damit dieser in die Lage versetzt wird, die beanstandete Handlung für die Zukunft einzustellen. In Filesharing-Abmahnungen findet sich daher zunächst ein Hinweis darauf, welches Unternehmen oder welche Person von der abmahnenden Anwaltskanzlei vertreten wird bzw. wessen Rechte verletzt sein sollen. Anschließend wird die Rechtsverletzung bezeichnet, es wird also benannt, um welches Musik- oder Filmwerk es sich handeln soll und zu welchem Zeitpunkt ein Verstoß unter einer bestimmten IP-Adresse (angeblich) festgestellt worden ist. Weiterhin finden sich rechtliche Ausführungen in den Abmahnschreiben. Es wird ausgeführt, welche Ansprüche (Unterlassungs-, Schadensersatz-, Kostenerstattungsanspruch) der Abmahnende meint, geltend machen zu können. Schließlich ist den Abmahnungen eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine Vergleichsvereinbarung beigefügt, welche vom Abgemahnten unterzeichnet werden soll.

2. Was wird mir vorgeworfen?

In Filesharing-Abmahnungen wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Dateien, z.B. Musiktitel, Filme oder Software, ohne Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten getauscht worden sind. Wenn dieser Vorwurf zutrifft, dann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dafür genügt es bereits, dass die bloße Möglichkeit geschaffen worden ist, dass Dritte das geschützte Werk im Internet abrufen können.

Nicht erforderlich ist, dass es tatsächlich zu einem Download gekommen ist. Keine Urheberrechtsverletzung ist hingegen gegeben, wenn lediglich kleinste digitale „Datenschnipsel", die selbstständig nicht lauffähig sind und die auch unter Einsatz technischer Mittel nicht wahrnehmbar gemacht werden können, zum Download bereit gestellt werden. Dies kann vorkommen, da Filesharing-Programme beim Download auf eine Vielzahl von anderen Rechnern zugreifen und sich das vollständige Werk somit aus unterschiedlichen Quellen „zusammensammeln".

3. Wie ist meine Adresse ermittelt worden?

Ermittelt wird immer die Person des Anschlussinhabers, die nicht notwendigerweise mit der Person übereinstimmen muss, die möglicherweise tatsächlich Filesharing-Programme genutzt hat. Die Rechteinhaber schalten zur Ermittlung möglicher Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken professionelle Dienstleister ein, welche die Tauschbörsen nach potentiellen Rechtsverletzungen durchsuchen und diese dokumentieren. Nicht immer arbeiten diese Programme jedoch so fehlerfrei, wie dies von den Rechteinhabern in den Abmahnschreiben behauptet wird. Über die eingesetzten Programme wird die IP-Adresse des Rechners/Anschlusses ermittelt, von dem aus Daten zum Download ins Internet gestellt worden sind.

Um zu ermitteln, welcher Person der zur IP-Adresse gehörige Anschluss zuzuordnen ist, strengen die Rechteinhaber gerichtliche Auskunftsverfahren gegen den zuständigen Provider (z.B. Deutsche Telekom, 1&1, Vodafone etc.) an, in denen Auskunft über die Person des Anschlussinhabers verlangt wird. Die gerichtlichen Beschlüsse, mit denen die Auskunftserteilung angeordnet wird, sagen nichts darüber aus, ob die behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat, da dies im Auskunftsverfahren nicht ernsthaft überprüft wird.

4. Welche Ansprüche folgen aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung?

Sind tatsächlich urheberrechtlich geschützte Dateien über den Anschluss im Internet zur Verfügung gestellt worden, folgen daraus bestimmte Ansprüche der Rechteinhaber.

(1) Unterlassungsanspruch

Im Urheberrecht gibt es eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es in Zukunft zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommen wird, wenn einmalig eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. Aus dieser sog. „Wiederholungsgefahr" folgt ein Anspruch der Rechteinhaber darauf, dass der Abgemahnte es zukünftig unterlässt, weiterhin das fragliche Werk in Filesharing-Netzwerken zum Abruf bereit zu halten.

Die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs birgt für den Abgemahnten ein nicht unerhebliches Kostenrisiko, da die Streitwerte derartiger Verfahren von vielen Gerichten sehr hoch angesetzt werden und sich die Gerichts- und Anwaltskosten in gerichtlichen Verfahren nach der Höhe des Streitwerts richten. Teilweise wird von Gerichten ein Streitwert von EUR 10.000,00 pro Musiktitel angenommen, für einen Film- oder ein Computerspiel sind je nach Bekanntheit und Aktualität ohne weiteres Streitwerte von EUR 30.000,00 bis EUR 50.000,00 realistisch. Unterlassungsverfahren können daher nach der derzeitigen Rechtsprechung für den Abgemahnten ein Kostenrisiko von mehreren tausend EUR bergen.

Ein gerichtliches Unterlassungsverfahren kann vermieden werden, indem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die den Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärungen sind meistens deutlich zu weitgehend und sollten keinesfalls ungeprüft abgegeben werden (im Einzelnen siehe: „Muss ich die Unterlassungserklärung abgegeben?").

(2) Schadensersatzanspruch

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung steht dem Rechteinhaber grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken wird der Schadensersatz meist im Wege der sog. „Lizenzanalogie" bemessen. Dabei wird danach gefragt, was für die Nutzung des Werkes hätte gezahlt werden müssen, wenn die Parteien unter vernünftigen Umständen eine Nutzung von Beginn an ordnungsgemäß vereinbart hätten. Die exakte Höhe des Schadensersatzes obliegt der Schätzung der mit der Sache befassten Gerichte, welche in bereits ergangenen Entscheidungen den Schadensersatz teilweise mit EUR 150,00 bis EUR 200,00 pro Musiktitel bemessen haben. Bei Filmen oder Computersoftware können die Beträge auch deutlich höher liegen.

Wichtig ist, dass ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur gegenüber demjenigen besteht, der auch tatsächlich Filesharing-Programme genutzt hat. Der bloße Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss von Dritten Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, der jedoch selbst keine Dateien über das Internet getauscht hat, muss grundsätzlich keinen Schadensersatz zahlen. (im Einzelnen siehe: „Ich habe keine Filesharing-Programme genutzt, bin ich trotzdem verantwortlich?").

(3) Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Ist die Abmahnung berechtigt, weil tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, ist der Abgemahnte - der Filesharingprogramme selbst genutzt hat - zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem sog. „Gegenstandswert" der Abmahnung. Da dieser von den Gerichten teilweise mit EUR 10.000,00 pro Musiktitel bzw. EUR 30.000,00 bis EUR 50.000,00 für einen Film oder ein Computerspiel bemessen wird, sind Abmahnkosten zwischen EUR 600,00 bis zu EUR 2.000,00 nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht unrealistisch. Vereinzelt haben unterinstanzliche Gerichte den Streitwert deutlich geringer angesetzt, z.B. EUR 3.000,00 für ein Musikalbum. In welcher Höhe Abmahnkosten geschuldet sind, hängt derzeit von der Linie des Gerichts ab, welches über den Anspruch zu befinden hat, eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.

Offen ist auch, ob nicht die Vorschrift des § 97a UrhG auf Filesharing-Abmahnungen Anwendung findet, so dass die Abmahnkosten insgesamt auf EUR 100,00 gedeckelt sind. Jedenfalls in den Fällen, in denen es nur um den Upload einer einzelnen Musikdatei geht, spricht Vieles für die Anwendbarkeit des § 97a UrhG. Beim Upload eines ganzen Albums oder eines aktuellen Films ist die Anwendbarkeit der Vorschrift von den befassten Gerichten bereits abgelehnt worden. Eine andere Frage ist, ob der bloße Anschlussinhaber - der selbst keine Filesharing-Programme genutzt hat - für die Abmahnkosten aufkommen muss (siehe dazu im Einzelnen: „Ich habe keine Filesharing-Programme genutzt, bin ich trotzdem verantwortlich?").

5. Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Die Abgabe der Unterlassungserklärung dient der Ausräumung der sog. „Wiederholungsgefahr" und damit der Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens (siehe: „Welche Ansprüche folgen aus der behaupteten Urheberrechtsverletzung?"). Mit Abgabe der Unterlassungserklärung muss sich der Unterzeichner zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall verpflichten, dass das fragliche Werk erneut über den Internetanschluss anderen Nutzern im Internet zur Verfügung gestellt wird. Anderenfalls entfällt die Wiederholungsgefahr nicht.

Eine Unterlassungserklärung sollte zur Vermeidung von unnötigen Kostenrisiken jedenfalls dann abgegeben werden, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, das heißt, wenn der Anschlussinhaber selbst Dateien über ein Filesharing-Netzwerk getauscht hat. Nach Abgabe der Erklärung muss aufgrund der versprochenen Vertragsstrafe jedoch sichergestellt sein, dass es nicht zu erneuten Zuwiderhandlungen kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die eingegangene Verpflichtung über einen Zeitraum von 30 Jahren besteht. Keinesfalls zu raten ist, die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft abzugeben. Diese ist oft viel zu weitgehend formuliert, enthält starre Vertragsstrafen und ein Anerkenntnis hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten bzw. Schadensersatzforderungen. Hier gibt es Formulierungen, welche für den Abgemahnten weit weniger belastend sind. Auch ist zu überlegen, ob eine Unterlassungserklärung nur für das konkret abgemahnte Werk abgegeben wird oder für sämtliche Werke, an denen der Rechteinhaber über die Urheberrechte verfügt. Mit letzterer Variante kann verhindert werden, dass weitere Abmahnungen des identischen Rechteinhabers ausgesprochen werden.

Ob der bloße Anschlussinhaber, der selbst keine Filesharing-Programme genutzt hat, eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (siehe dazu im Einzelnen: „Ich habe keine Filesharing-Programme genutzt, bin ich trotzdem verantwortlich?"). In jedem Fall ist von der Abgabe der Unterlassungserklärung dann abzuraten, wenn der Anschlussinhaber nicht weiß, wie es zu der behaupteten Nutzung seines Anschlusses kommen konnte. In diesem Fall könnte der Anschlussinhaber auch für die Zukunft nicht mit Sicherheit verhindern, dass es zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt, so dass er im Falle des Verstoßes die Geltendmachung der in der Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe durch den Rechteinhaber riskieren würde.

6. Ich habe keine Filesharing-Programme genutzt, bin ich trotzdem verantwortlich?

Ob der bloße Anschlussinhaber, der selbst keine Filesharing-Programme genutzt hat, für eine durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzung haftet, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. In vielen Fällen haben z.B. die Kinder Filesharing-Programme ohne Wissen der Eltern genutzt, abgemahnt wird jedoch der als Anschlussinhaber beim Provider vermerkte Elternteil. Möglich ist auch, dass z.B. der Nachbar über ein ungesichertes WLAN-Netz auf den Internetanschluss zugreifen konnte, oder sonstige Personen, denen vom Anschlussinhaber die Mitnutzung des Anschlusses gestattet worden ist.

Der bloße Anschlussinhaber kann als sog. „Störer" für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung haften, wenn er bestehenden Prüf- und Überwachungsverpflichtungen nicht nachkommt und somit die Urheberrechtsverletzung erst ermöglicht bzw. trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung nichts unternimmt, um diese zu unterbinden. Wer z.B. beim Kauf seines Routers die Standardeinstellung bzw. -verschlüsselung nicht ändert und sonstige übliche Sicherungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Ersteinrichtung unterlässt, haftet nach der Rechtsprechung für von Dritten über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen. Im Umkehrschluss haftet derjenige nicht, der nachweisen kann, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur Absicherung seines WLANs ergriffen hat.

Wer als Elternteil Kenntnis davon erlangt, dass sein Kind Filesharing-Netzwerke nutzt, gleichwohl nichts gegen die Nutzung unternimmt, kann für die begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden. In der Rechtsprechung umstritten und nicht abschließend geklärt ist jedoch, wie weitgehend die Überwachungsverpflichtungen hinsichtlich der eigenen Kinder gehen. Teilweise wird es für ausreichend angesehen, wenn die Kinder - ggf. unter der Androhung von Sanktionen - angehalten worden sind, keine Filesharing-Programme zu nutzen. Andere Gerichte halten es für erforderlich, dass für jeden Nutzer persönliche Nutzerkonten angelegt und die Nutzung bzw. Installation von Filesharing-Programmen systemtechnisch unterbunden wird. Fakt ist jedoch, dass es Eltern in vielen Fällen nicht gelingen dürfte, das Nutzungsverhalten ihres im Umgang mit dem Internet meist sehr bewanderten Nachwuchses zu 100%-Prozent zu kontrollieren. Es bleibt abzuwarten, welche Kontrollmechanismen die höchstrichterliche Rechtsprechung - auch Hinblick auf andere Familienmitglieder oder Freunde - für erforderlich und zumutbar hält. Davon hängt entscheidend die Reichweite der Haftung des bloßen Anschlussinhabers ab.

Steht fest, dass der Anschlussinhaber seine Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat, so kann er auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen zur Vermeidung unnötiger Kostenrisiken auch dem bloßen Anschlussinhaber die Abgabe einer modifzierten Unterlassungserklärung anzuraten ist. Ein Schadensersatzanspruch besteht gegenüber dem Anschlussinhaber als „Störer" grundsätzlich nicht, das heißt, die oftmals geforderte Lizenzgebühr für die Nutzung des Werkes wird vom Anschlussinhaber nicht geschuldet.

7. Soll ich die Abmahnkosten zahlen? Soll ich einen Vergleich schließen?

Ob und ggf. in welcher Höhe die geforderten Abmahnkosten gezahlt werden sollten, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Wer weder Filesharing-Programme genutzt hat, noch als „Störer" haftet, schuldet auch keine Abmahnkosten oder Schadensersatz.

Ist die Verantwortlichkeit als Störer unklar, ist in Erwägung zu ziehen, die Unterlassungserklärung zur Vermeidung unnötiger Kostenrisiken durch ein gerichtliches Unterlassungsverfahren abzugeben, die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche jedoch zurückzuweisen. Zu spekulieren ist in diesen Fällen darauf, dass aufgrund der bestehenden Unsicherheiten im Bereich der Störerhaftung die Kosten von der Gegenseite nicht eingeklagt werden oder es in der Zukunft positive Entwicklungen in der Rechtsprechung gibt, wie eine deutliche Herabsetzung der für die Abmahnungen angesetzten Streitwerte - mit der unmittelbaren Folge der Reduzierung der Abmahnkosten - oder vielleicht sogar der Begrenzung der Abmahnkosten nach § 97a UrhG auf EUR 100,00.

Das Risiko dieses Vorgehens besteht darin, dass die Kosten nachträglich gerichtlich eingeklagt werden und auf diese Weise zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren entstehen, wenn die Gerichte eine Störerverantwortlichkeit bejahen. Allerdings sind die Streitwerte von Klagen, in denen es „nur noch" um die Kosten geht, deutlich geringer als in Unterlassungsverfahren. Während Unterlassungsverfahren teilweise zu sehr hohen Streitwerten geführt werden, ist der Streitwert bei Kostenklagen der eingeklagte Betrag, also in vielen Fällen ein Betrag zwischen EUR 500,00 und EUR 2.000,00 (der Betrag kann je nach Art, Anzahl und Aktualität der streitgegenständlichen Werke jedoch auch deutlich höher sein).

In den meisten Fällen bieten die Rechtinhaber von sich aus die Zahlung einer Vergleichssumme an, mit der sämtliche Ansprüche aus dem der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalt abgegolten sein sollen. Je nachdem, wie der Fall im Einzelnen gelagert ist und wie hoch die Vergleichssumme ist, kann es sinnvoll sein, auf ein solches Vergleichsangebot einzugehen. Regelmäßig ist es auch möglich, durch eine Verhandlung mit den gegnerischen Rechtsanwälten eine Reduzierung des Vergleichsbetrages zu erreichen.

8. Wer muss die Urheberrechtsverletzung beweisen?

Den Nachweis, dass über einen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Dateien getauscht worden sind, muss der Rechteinhaber führen. In einem gerichtlichen Verfahren müsste der Rechteinhaber genau darlegen und unter Beweis stellen, wie - das heißt mittels welcher technischen Verfahren, Programmen und ggf. eingesetztem Fachpersonal - er die (angebliche) Urheberrechtsverletzung festgestellt haben will. Das Gericht hätte zu überprüfen, ob die Darlegungen und vorgebrachten Beweismittel ausreichend sind, um die behauptete Urheberrechtsverletzung zu belegen.

Hält das Gericht die Darlegungen für überzeugend, muss der Nutzer jedoch im Wege seiner sog. „sekundären Darlegungslast" dartun, warum er nicht für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein kann. Es genügt dann nicht mehr, lediglich zu behaupten, man sei nicht verantwortlich, vielmehr müssen die konkreten Umstände dargetan werden, z.B. dass die Kinder noch zu klein sind, um Filesharing-Programme zu nutzen bzw. die notwendigen Maßnahmen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden sind.

9. Sind Massenabmahnungen nicht ohnehin rechtsmissbräuchlich?

Auch wenn Filesharing-Abmahnungen zu tausenden verschickt werden, bedeutet dies nicht, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich und damit wirkungslos sind. Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen bleiben Urheberrechtsverletzungen, auch wenn sie tausendfach begangen werden. Die Rechteinhaber sind daher dazu berechtigt, gegen die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Dateien in Filesharing-Netzwerken vorzugehen.

10. Praktische Tipps zum Schluss

In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen die Betroffenen von Abmahnungen sich nicht erklären können, wie zu der angeblichen Rechtsverletzung über ihren Anschluss gekommen ist. In diesen Fällen sollten Sie, auch im Hinblick auf eine erfolgreiche Verteidigung in einem möglichen Gerichtsverfahren,

  • Passwort und Verschlüsselung Ihres WLAN ändern bzw. auf den neuesten Stand bringen;

  • Ihre Rechner von einem IT-Spezialisten überprüfen lassen und ggf. Sicherungen gegen die Verwendung von Filesharing-Programmen einsetzen, insbesondere, wenn Ihre Kinder oder Dritte auf den Anschluss zugreifen können;

  • Kindern und sonstige Personen, die Zugriff auf den Anschluss haben, ausdrücklich die Nutzung von Filesharing-Programmen verbieten und dies - soweit wie möglich - überwachen.

Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann - soweit die Möglichkeit besteht - den Anschluss auf seinen Partner ummelden. Das Risiko, gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen, wird auf diese Weise weitestgehend minimiert.

Fazit

Wer eine Filesharing-Abmahnung erhalten hat, sollte auf die in der Abmahnung gesetzten Fristen achten und sich frühzeitig mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei in Verbindung setzen. Auf diese Weise lassen sich mit der Abmahnung verbundene Kostenrisiken sowie das Risiko, ungewollt in ein gerichtliches Verfahren verwickelt zu werden, weitestgehend minimieren. Ebenfalls können hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten individuelle Lösungen entwickelt werden.

Stand: 10/2010

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