Die Abmahnungen kennen kein Wochenende...
Auch dieses Wochenende, beginnend mit
Feitag stand für viele Betroffene wieder im Zeichen von Abmahnungen "wegen unerlaubter Verwertung
geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen". Im Namen der Sony Music Entertainment Germany
GmbH, der Digiprotec, oder der Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die RA. Nümann & Lang;
Waldorf RAe; Denecke - von Hanxthausen a.a. werden Einzeltitel aus "Chartkontainern" oder ganze
Alben einzelner Künstler abgemahnt.
Den Abgemahnten wird die Möglichkeit eingeräumt ein
gerichtliches Vorgehen abzuwenden. Durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von €UR 856,-. (RA-
Kosten 506,-€ nebst Schadensersatz i.H.v. 350,-€) RAe. Walldorf oder 450,-€ , Rae. Denecke,
von Hanxthausen, und natürlich, wie üblich, durch Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten
Unterlassungserklärung nebst Erklärung der Verpflichtung Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche zu leisten.
Viel Betroffene verbringen ihr Wochenende oder ganze
Nächte in einschlägigen Internetforen zum Thema. Die hier zu erhaltenden ersten Informationen und
Tipps sind mittlerweile zum großen Teil wirklich sehr hilfreich.
Schon alleine auch auf
dieser Rechtstipp-Seite finden sich viele Beiträge meiner hochgeschätzten Kollegen.
Was aber
in Einzelfällen tatsächlich zu tun oder zu lassen ist, bleibt trotz alledem manchmal im Unklaren.
Oft verstehen es die jugendlichen Verletzer, aber nicht deren Eltern, die als Anschlussinhaber zur
Verantwortung gezogen werden.
Wir ersparen uns an dieser Stelle weitere rechtliche
Ausführungen, die hier bereits von uns und verschiedenen Kollegen ausführlich und mit den
entsprechenden §, Entscheidungen, Beschlüssen, Urteilen und Kommentaren belegt
wurden.
Auch wenn es sich um sogenannte Massenabmahnungen handelt, die aus zusammenkopierten
10- bis 20seitigen Blättern bestehen, die oft nicht mal eine Originalunterschrift enthalten, sollte
man das Ganze nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Jeder Einzelfall ist im Zweifel anders
und gesondert zu beurteilen.
Grundsätzlich raten wir den Adressaten (nach dem ersten Schock)
dazu wie folgt zu reagieren.
Achtung! Keine falsche Scham und keine Vorverurteilung der
„Nutzer", es liegen bereits Fälle vor die "mysteriös" erscheinen: Rechner waren zum
vermeintlichen "Verletzungs"-Zeitpunkt in Reparatur, Nutzer und Anschlussinhaber waren zum
fraglichen Zeitpunkt auf Jahresurlaub und ähnliches mehr.
Bei dieser Gelegenheit sei die
Frage erlaubt -„Ist Ihr W-LAN verschlüsselt" und wissen Sie was bei der Nutzung von sogenannten
Tauschbörsen bzgl. „download-upload" Ihrer Daten quasi von Geisterhand passiert?
In den
meisten der uns vorgelegten Fälle erscheinen die behaupteten Urheberrechtsverletzungen wenigstens
als möglich.
Daher hat die Forderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung grundsätzlich
ihre Berechtigung, alleine schon, um einer ansonsten drohenden teuren einstweiligen Verfügung
vorzubeugen.
Die oft „superkurzen" Fristen sind berechtigt und grundsätzlich
einzuhalten.
ABER: ausgehend von den bisherigen uns vorgelegten Abmahnungen
niemals (!) die den Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern eine für
den jeweiligen Einzelfall abgeänderte „modifizierte" Unterlassungserklärung.
Wie das im
jeweiligen Einzelfall geht? Wir und andere spezialisierte Kollegen helfen Ihnen dabei mit Rat und
Tat.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kollegen aus München (Berlin, Karlsruhe, Frankfurt
...) erhalten haben, so können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an uns oder andere auf solche
Fälle spezialisierten Kollegen wenden. Wir werden Ihre Interessen vertreten und helfen dabei, die
geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu prüfen, abzuwehren und die geltend
gemachten Geldbeträge zu senken.
Max Jelinek
Rechtsanwalt &
Mediator
Tel.08075 9140608
Fax 08075 9140611
office@imkki.de
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