Filesharing: Verjährte Forderung von der I-ON New Media GmbH am AG Koblenz eingeklagt

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Die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg hatte im Namen der I-ON New Media GmbH Klage am Amtsgericht Koblenz eingereicht (Az. 411 C 1436/14); Gegenstand war der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 651,00 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro wegen der vermeintlichen Verletzung fremder Urheberrechte in einer sogenannten P2P-Tauschbörse.

Erstattungsanspruch von Abmahnkosten unterliegt 3-jähriger Regelverjährung

Die von meiner Kanzlei vertretenen Beklagten bestritten die Rechtsverletzung beziehungsweise eine eigene Täterschaft daran und machten geltend, dass die Klage hinsichtlich der Abmahnkosten ohnehin verjährt ist.

Fehlerhafter Mahnantrag

Die zugrunde liegende Abmahnung wurde nämlich im Jahr 2010 ausgesprochen. Zwar beantrage die I-ON New Media GmbH im Jahr 2013 den Erlass eines Mahnbescheids, der die drohende Verjährung zum 01.01.2014 hemmen sollte. Der Mahnbescheid entsprach aber nicht den notwendigen gesetzlichen Vorgaben. Die Verjährung wurde damit im Ergebnis nicht gehemmt, der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten – ob berechtigt oder nicht – war somit ohnehin zum 01.01.2014 verjährt. Da die Klage erst im Mai 2014 eingereicht wurde, hatte sich der Anspruch damit erledigt und keinerlei Aussicht mehr auf Erfolg.

Beweislast bei I-ON New Media GmbH

Auch hinsichtlich des weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruchs lief es nicht gut für die I-ON New Media GmbH. Hier sah das Gericht die Klägerin weiterhin als beweisbelastet an. Es kam so im Ergebnis zu einem für die Beklagten äußerst positiven Vergleich. Den Großteil der Gerichtskosten muss die I-ON New Media außerdem bezahlen.

Fazit

Nicht jeder Mahnantrag hemmt die Verjährung. Sofern der Erlass eines Mahnbescheids zum Zweck der Verjährungshemmung von den Rechteinhabern beantragt wurde, sollte dieser im Rahmen der Klage daher genauestens überprüft werden. Hier liegt eine gute Verteidigungschance für beklagte Parteien. Wird nämlich vom Rechtsanwalt die Verjährung positiv festgestellt, hat sich oft über die Hälfte des eingeklagten Betrags schon erledigt.

Für die I-ON New Media GmbH und die Kanzlei Schulenberg & Schenk war die vorliegende Klage am Amtsgericht Koblenz nicht lohnend. Man kann ohne weiteres sagen: Außer Spesen nicht viel gewesen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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