Filesharing: Vermieter von Ferienwohnungen haften nicht (immer)

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Aufatmen bei Vermietern von Ferienwohnungen. Bisher mussten Sie Abmahnungen fürchten, wenn sie Mietern einen Internet-Anschluss zur Verfügung stellten. Am 28.06.2013 fällte das Landgericht Frankfurt am Main ein interessantes Urteil (Aktenzeichen: 2-06 O 304/12). Es urteilte, dass Vermieter einer Ferienwohnung unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Urheberrechtsverstöße ihrer Mieter durch Filesharing haften.

Der Fall in Kürze:

Die Rechteinhaber ließen die Vermieter einer Ferienwohnung wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht wegen der Nutzung von Internet-Tauschbörsen  abmahnen. Zuvor hatten einige Mieter in der Ferienwohnung gewohnt. Diese Mieter hatten erst nach ihrer Ankunft gefragt, ob sie einen Internetzugang zum Schreiben von E-Mails erhalten könnten. Daraufhin wurde ihnen von den Vermietern ein Gastzugang eingerichtet. Dabei wurde vom Vermieter klargestellt, dass der Zugang nur für E-Mails und berufliche Zwecke genutzt werden dürfe. Die Anweisungen der Vermieter missachtend, nutzten die Mieter dann den langsamen Zugang um Musik mittels Filesharing zum Download herunterzuladen und gleichzeitig anzubieten.

Die Entscheidung:

Die Vermieter waren sich nach der Abmahnung keiner Schuld bewusst. Sie hätten alles Erforderliche getan, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Dies sahen die Abmahner anders und bestanden auf ihren Forderungen. Deshalb ließen die Vermieter gerichtlich klären, ob die Abmahnung rechtmäßig sei oder nicht. Auf die sogenannte negative Feststellungsklage gegen die Abmahner urteilte das Landgericht, dass weder eine Haftung als (Mit-)Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die Vermieter in Betracht käme. In diesem Fall habe es ausgereicht, dass man die Mieter zuvor auf den Umfang der Erlaubnis zur Internetnutzung hingewiesen habe. Ein ausdrücklicher oder gar ein schriftlicher Hinweis zum Verbot des Internetzuganges für Filesharing sei nicht erforderlich gewesen. Im Gegenteil, die Sorgfaltsanforderungen für Inhaber von Internetanschlüssen würden dadurch übersteigert werden.

Konsequenzen?

Frage: Bedeutet das, dass Vermieter von Ferienwohnungen nie für das Verhalten ihrer Mieter im Internet haften?

Antwort: Nein, Gerichtsurteile sind stets Entscheidungen von Einzelfällen. Anders gelagerte Fälle können von jedem Gericht anders entschieden werden. Unterschiedliche Gerichte können auch ähnliche Fälle unterschiedlich behandeln. Was also in Frankfurt am Main gilt, kann in anderen Teilen Deutschlands zu ganz anderen Ergebnissen führen.

Aber: Mit dem Hinweis auf die Sorgfaltsanforderungen deckt sich das Urteil mit ähnlichen, vorangegangenen Entscheidungen anderer Gerichte. Auch kann dieses Urteil mit seiner Argumentation anderen Gerichten als Präzedenzfall und „Anregung" präsentiert werden. Es spricht viel dafür, dass andere Gerichte dem Beispiel des LG Frankfurt am Main folgen werden. Garantiert ist dies aber nicht.

Weiter ist zu hoffen, dass ähnliche Konstellationen, also z. B. Hotel- und Gaststättenbetreiber, Hauptmieter einer Wohngemeinschaft, Schulen, Vereine, Eltern und andere, die Dritten ihren Internetanschluss zur Nutzung anbieten, in Zukunft ähnlich von der Haftung befreit werden.

Wenn Sie z. B. als Vermieter von Ferienwohnungen betroffen sind, sollten Sie gerade jetzt nicht auf professionelle Hilfe verzichten. Egal, ob es sich um eine Abmahnung oder bereits ein Verfahren handelt, wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Rufen Sie uns an! Wir sind über Telefon (040 / 411 67 62-5), Fax (040 / 411 67 62-6) und E-Mail (info[at]ipcl-rieck.de) zu erreichen.

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