Filesharing: Zurückweisung einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht?

Rechtsgebiete: Urheberrecht, Internetrecht & Domainrecht, Markenrecht & Urheberrecht
Rechtstipp vom 22.02.2010

Häufig soll es vorkommen, dass urheberrechtliche Abmahnungen, insbesondere im Bereich des Filesharing, ohne Originalvollmacht versandt werden. Vielfach ist lediglich eine Kopie der Vollmacht beigefügt. Führt dies dazu, dass die Möglichkeit des Abgemahnten besteht, die Abmahnung nach § 174 BGB zurückzuweisen?

Da § 174 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft verlangt, ist im Ergebnis eine Zurückweisung nicht möglich, da die Abmahnung gerade kein einseitiges Rechtsgeschäft ist. Es wird in weiten Teilen der Rechtsprechung demnach auch argumentiert, dass die Abmahnung ohne Originalvollmacht, ja sogar nur mit „anwaltlicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung" ausgesprochen werden kann, ohne dass dies die Wirksamkeit der Abmahnung beeinträchtigt.

Soweit offenbar einzelne Oberlandesgerichte die Anwendbarkeit bejahen, steht dem der Großteil der übrigen Rechtsprechung entgegen.

Dies führt, dazu, dass die Frage der Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht schlicht in der anwaltlichen Beratungspraxis keine Rolle spielen sollte. Denn der fliegende Gerichtsstand, also die Möglichkeit an jedem sachlich zuständigen Gericht in Deutschland zu klagen, wird immer dazu führen, dass der Abmahnende sich für die folgende Klage ein Gericht aussuchen wird, welches § 174 BGB nicht auf Abmahnungen anwendet. Selbst wenn man daher grundsätzlich der Auffassung zustimmen würde, § 174 BGB sei auf die Abmahnung anwendbar, muss man im Interesse der Risikominimierung auf diese Argumentation gerade verzichten.

Mein Rat: Weisen Sie nie eine Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht zurück. Das kann für Sie teuer werden. Beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt mit der Beratung. Sollte Ihr Anwalt zur Zurückweisung der Abmahnung wg. fehlender Originalvollmacht raten, dann kontaktieren Sie einen zweiten Anwalt. Es ist m.E. derzeit keine Konstellation denkbar, in der eine Zurückweisung der Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht irgendeine positive Wirkung für Sie hätte.


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