Filesharingabmahnungen – strafbewehrte Unterlassungserklärung selbst gemacht

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In den Geschädigten/Betroffenenforen des Internet wird häufig die Meinung vertreten, dass die „Vogel Strauß-Taktik“ die beste Verhaltensweise nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen des Herunterladens von Dateien aus Internettauschbörsen sei.

Nachdem die Abmahnenden auf dem Weg zu einer Verurteilung eines Filesharers einige Hürden zu überwinden haben um zu beweisen das ausgerechnet der abgemahnte Anschlussinhaber das Urheberrecht bezüglich einer bestimmten Datei verletzt hat und doch auch immer wieder IP-Adressverwechslungen geschehen, ist es durchaus plausibel, dass insbesondere bei Fällen, bei denen nur der Download einer Datei behauptet wird, die Abmahnenden ihre Bemühungen aufgrund einer Kosten/Nutzen-Rechnung einstellen. Eine Statistik hierüber liegt nicht vor.

Besser als keine Reaktion dürfte jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach dem so genannten „Hamburger Brauch“ (auch vielfach so genannte: modifizierte Unterlassungserklärung) sein. Insbesondere, wenn man diese Erklärung OHNE ANERKENNUNG EINER RECHTSPFLICHT, ABER DENNOCH RECHTSVERBINDLICH abgibt.

Eine Erklärung, die die vorgenannte Eingangsformulierung gebraucht führt nicht zu einem Schuldeingeständnis sondern beseitigt, wenn die Unterlassungserklärung hinreichend deutlich und strafbewehrt ist, die Wiederholungsgefahr für eine Unterlassungsklage. Das bedeutet, dass das meist größte Risiko, nämlich eventuell die Prozesskosten einer Unterlassungsklage tragen zu müssen, gebannt ist. Eine solche Unterlassungsklage kann recht teuer werden, weil in einem solchen Verfahren Streitwerte von 25000 bis 50000 Euro keine Seltenheit sind.

Hat man jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so kann nur noch um die Frage des Schadensersatzes und der Rechtsanwaltskosten gestritten werden. Dabei werden für eine Datei, je nach Art der Datei, Schadensersatzansprüche in der Höhe zwischen 50 und ca.750 Euro angenommen. Rechtsverfolgungskosten liegen dann im Bereich von 100- ca.250 Euro, sodass in der Regel der Streitwert nicht höher als 1000 Euro ausfallen wird. Das Prozesskostenrisiko ist nach der Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung mithin erheblich gesunken und damit meines Erachtens die Wahrscheinlichkeit seitens der Abmahner gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, zumal diese nunmehr kein lohnendes Kosten/Nutzen-Verhältnis sehen.

Die Kanzlei Schutt, Waetke mahnt aktuell z.B. namens der Firma TOBIS Film unter Übersendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach dem „Hamburger Brauch“ ab.

So wird in diesen Schreiben vom Unterlassungsschuldner folgende Verpflichtung verlangt:

„Der Schuldner wird es ab sofort unterlassen, bei Vermeidung einer von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht im Streitfalle auf deren Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Werk „ ........“ ohne Zustimmung der Gläubigerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen.“

Wer diese Erklärung rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht, abgibt, ohne sich zu Weiterem zu verpflichten, hat nichts falsch gemacht sondern lediglich das Prozesskostenrisiko in seinem Streitfall minimiert.

Dies kann man meines Erachtens ohne anwaltliche Hilfe tun. Die oben zitierte Erklärung kann für nahezu jede Filesharingabmahnung verwendet werden.

Ist diese Erklärung abgegeben kann man sich in etwas entspannterer Atmosphäre überlegen, ob man nunmehr den „Kopf in den Sand steckt“, Vergleichsverhandlungen auf neuer Basis mit der abmahnenden Kanzlei aufnimmt oder das Restrisiko mit einem Anwalt seines Vertrauens bespricht. Die Kosten für die anwaltliche Hilfe dürften sich meines Erachtens dann im Bereich von ca. 100 Euro bewegen, wenn es sich nur um eine abgemahnte Datei handelt.

Peter Koblenz


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