Film «Krabat»: Siebtklässler musste nicht aus religiösen Gründen von Kinobesuch freigestellt werden

Rechtsgebiet: Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 16.02.2010
Ein Siebtklässler aus Bocholt hätte im Rahmen des Deutschunterrichts am Besuch des Kinofilms «Krabat» teilnehmen müssen, obwohl seine den Zeugen Jehovas angehörenden Eltern den Film für unvereinbar mit ihren religiösen Überzeugungen hielten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster klargestellt. Es habe kein Anspruch der Eltern auf Befreiung ihres Sohnes von der Schulveranstaltung bestanden.

Alle siebten Klassen des Bocholter Gymnasiums, das der Sohn der klagenden Eltern besucht, sahen sich im Rahmen des Deutschunterrichts im Kino den Film «Krabat» an. Zuvor war im Unterricht das gleichnamige Buch von Otfried Preußler besprochen worden. Als die Eltern im Vorfeld von der Veranstaltung erfuhren, teilten sie dem Deutschlehrer ihres Sohnes mit, sie lehnten aus religiösen Gründen die Teilnahme ihres Sohnes ab. Sie wollten sich von bösen Geistermächten fernhalten, auch indem sie keine «mystischen» Filme ansähen. In einem Gespräch mit den Eltern lehnte der Schulleiter die Befreiung von der verbindlichen Schulveranstaltung ab. Am Kinobesuch nahm der Siebtklässler nicht teil. Ein wegen Verletzung der Schulpflicht gegen die Eltern eingeleitetes Bußgeldverfahren wurde schließlich eingestellt.

Die Klage der Eltern, festzustellen, dass die Ablehnung der Befreiung vom Unterricht rechtswidrig war, wies das VG ab. Die Berufung auf einen aus der Glaubensfreiheit resultierenden Gewissenskonflikt, der sich bei der Befassung mit bestimmten Inhalten im Schulunterricht ergebe, stelle grundsätzlich nicht den erforderlichen wichtigen Grund für eine Befreiung dar, stellten die Richter klar. Das gelte zumindest, solange die Stoffvermittlung und sonstige Unterrichtsgestaltung unter Beachtung des staatlichen Neutralitäts- und Toleranzgebotes erfolge.

Zwar sei das Grundrecht der Eltern auf religiöse Kindererziehung verfassungsrechtlich geschützt. Es verleihe diesen aber weder den Anspruch, dass der Schulunterricht nach ihren religiösen Vorstellungen ausgerichtet werde, noch das Recht, ihre Kinder von bestimmten Unterrichtsinhalten fernzuhalten. Ansonsten würde die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Schule beeinträchtigt, betont das VG. Es entstünde ein Widerspruch zur Wertentscheidung der Verfassung für Toleranz als einem tragenden Prinzip der freiheitlichen Demokratie.

Mit der Filmveranstaltung «Krabat» habe sich die Schule im Rahmen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages gehalten, so das Gericht weiter. Das Gymnasium habe auch das ihr als staatlicher Einrichtung obliegende Neutralitätsgebot nicht verletzt und den Eltern Raum zur Vermittlung ihrer individuellen Glaubensüberzeugungen belassen.

Schon der Film an sich, der ein Plädoyer für die Freiheit sei, habe die Schüler in keiner Weise dahingehend beeinflusst, Spiritismus und schwarze Magie zu befürworten. Der Schule sei es um das zeitgeschichtliche Thema der Verführbarkeit des Einzelnen durch totalitäre Versuchungen und um die Stärkung der Fähigkeit der Schüler zu selbstständiger Entscheidung und rational reflektierter Lebensführung gegangen. Die Unterrichtsgestaltung habe – diesem Ziel folgend – der gebotenen Offenheit für unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Auffassungen entsprochen.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12.02.2010, 1 K 528/09, nicht rechtskräftig

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