Filmfonds und kein Ende der offenen steuerlichen Fragestellungen

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Was ist das Problem?

Viele Anleger haben Kommanditbeteiligungen an Filmfonds erworben, auch und insbesondere im Vertrauen darauf, dass ihnen hohe steuerliche Anfangsverluste zugewiesen werden, die wiederum die Einkommensteuerlast zum Zeitpunkt der Anschaffung der Kommanditbeteiligung gedrückt haben. Häufig haben die Anleger nicht 100 % Prozent der Hafteinlage eingezahlt, sondern das Fondskonstrukt war so gestaltet, dass beispielsweise nur 60 % der Hafteinlage bar gezahlt wurden.

Ist beispielsweise der Anleger als Kommanditist mit einer Hafteinlage i.H.v. 100.000,00 € im Handelsregister eingetragen, so hat er nach dem Fondskonstrukt nur 60.000,00 € zuzüglich Agio zahlen müssen (beispielsweise im Falle von ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG).

Nunmehr haben einige dieser Fonds Probleme mit der vorhandenen Liquidität, weil das Finanzamt rückwirkend Leistungen für die Vorsteuer aberkennt, mit der Folge, dass die Gesellschaft mit einer hohen Umsatzsteuernachzahlung belastet wird, die mit 6 % p.a. zum Zeitpunkt der Entstehung zu versteuern ist. Beispielsweise wird rückwirkend ein Umsatzsteuerbescheid der Gesellschaft für das Jahr 2003 geändert und eine Nachzahlung festgesetzt, diese Nachzahlung ist dann beispielsweise ab dem 01.01.2004 mit 6 % p.a. zu verzinsen. Folglich entsteht eine hohe Umsatzsteuerzahllast für die Gesellschaft, auch durch die Verzinsung.

Einige der Gesellschaften gehen nunmehr auf die Anleger/Kommanditisten zu und verlangen die Einzahlung der bisher nicht geleisteten Hafteinlage, im o.g. Fall i.H.v. 40 %. Hier ist der Gesellschaftsvertrag zu prüfen, ob ein Anspruch der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter gegen die Gesellschafter auf Zahlung der bisher nicht geleisteten Hafteinlage besteht. Häufig wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschafter/Kommanditisten/Anleger gegenüber dritten Gläubigern in Höhe der Hafteinlage, die im Handelsregister eingetragen ist, haften, jedoch die Gesellschaft gegen den Kommanditisten keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz hat und folglich keine Nachschusspflicht besteht.

Wurden die Gesellschafter/Anleger möglicherweise nicht anlage- und anlegergerecht beraten?

Diese Frage lohnt sich immer zu prüfen, insbesondere wenn die Fondsbeteiligung über eine Bank empfohlen wurde. Sofern die Frage bejaht werden kann, kann dieses dazu führen, dass der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung hat. D.h., der Anleger erhält den Kaufpreis zuzüglich Agio zurück, Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner Beteiligung. Da jedoch jeder Fall ein Einzelfall ist, ist genau zu prüfen, durch wen die Beratung erfolgt ist und ob sie in dem vorliegenden Fall anlage- und anlegergerecht erfolgt ist.

Welche steuerrechtlichen Probleme kommen auf die Anleger zu?

In den Prospekten wurde damit geworben, dass die Anleger eine garantierte Rückzahlung der Einlage und eine ansehnliche Rendite zu verzeichnen haben und dass die Herstellungskosten für die Filme sofort abziehbare Betriebsausgaben sind. Dieses führte dazu, dass den Anlegern bei Erwerb der Kommanditbeteiligung hohe Verluste zugewiesen wurden, die sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd ansetzen konnten.

Wenn sich im Rahmen von Betriebsprüfungen bei den Fondsgesellschaften herausstellt, dass etwaige Vorauszahlungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirtschaftsgutes anfallen, nicht zu den Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu rechnen sind, sondern als Anzahlungen zu aktivieren sind, führt dies dazu, dass sofort abziehbare Betriebsausgaben zum Zeitpunkt der Verlustzuweisung nicht vorlagen, mit der Folge, dass die Verluste nicht hätten zugewiesen werden dürfen. Sollte daher das Betriebsstättenfinanzamt (das Finanzamt, welches für die Fondsgesellschaft zuständig ist) zugewiesene Verluste rückwirkend aberkennen, führt diese zwangsläufig dazu, dass die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Anleger gleichfalls angepasst werden.

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Finanzämter die Gesellschaft mit Umsatzsteuernachzahlungen belegen, da teilweise die Vorsteuererstattungsansprüche, die der Fondsgesellschaft gewährt wurden, tatsächlich nicht bestanden. Die rückwirkende Aberkennung des Vorsteuerabzugs resultiert daraus, dass die Fondsgesellschaft mit den Dienstleistern (Produktionsgesellschaften) Verträge geschlossen hat und auf dieser Grundlage Rechnungen erstellt wurden, die möglicherweise Scheingeschäfte darstellen können. Wenn ein Scheingeschäft vorliegt, muss die Vorsteuer durch die Gesellschaft zurückgezahlt werden mit der Folge, dass nunmehr die Liquidität der Gesellschaft stark belastet wird.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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