Firmenkredite: Unternehmen sollten unzulässige Bearbeitungsgebühren jetzt zurückfordern

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Für Verbraucher-Darlehen gilt schon seit dem Jahr 2014, dass vorformulierte Klauseln zu laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren nach Ansicht des BGH unzulässig sind.

Nun verbietet ein neueres BGH-Urteil vom 4. Juli 2017 (Az. XI ZR 233/16) ebenso, von Geschäftsleuten und Unternehmen gesonderte Bearbeitungsgebühren für Kreditvergaben zu fordern. Laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren, die aufgrund von AGB-Vertragsklauseln gefordert werden, wurden in der aktuellen Entscheidung auch in Bezug auf Unternehmenskredite für unzulässig erklärt.

Der häufig vertretene Standpunkt von Banken mit Hinweis auf die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung geht nach Ansicht des BGH fehl. Preisnebenabreden unterliegen der Inhaltskontrolle und halten dieser nicht Stand. Sie sind zwangsläufig unzulässig, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers zugunsten der Bank darstellen und können vom Unternehmer aus diesem Grunde zurückgefordert werden. Der Zahlung von Bearbeitungsgebühren steht es ferner gleich, wenn die Bank solche zu Auszahlungsbeginn einbehalten bzw. verrechnet hat.

Deutschen Banken drohen nun gemäß einem aktuellen Bericht der Zeitschrift „Capital“ Rückforderungen in einer Gesamthöhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro.

Bei Firmendarlehen geht es – wie in den aktuell entschiedenen Fällen – häufig um Beträge gleich in fünfstelliger Höhe. Unternehmer sollten aus diesem Grunde die geschlossenen Darlehensverträge rechtlich prüfen lassen und aufgrund von vorformulierten Klauseln gezahlte Bearbeitungsgebühren möglichst bald zurückfordern, spätestens jedoch bis zum Jahresende 2017, damit mögliche Rückforderungsansprüche aus 2014 nicht verjähren.


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