(Val) Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Ein Einzelhandelsgeschäft war im Jahr 2002 übernommen worden. Mit der Gewerbeneuanmeldung wurden eine neue Betriebsnummer und durch die zuständige AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben. Bei einer Betriebsprüfung Ende 2003 ergab sich, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 offen waren. Diese Nachforderung wurde gegenüber dem Firmenübernehmer geltend gemacht. Zu Unrecht, wie das LSG entschied.
Es fehle an einer Vorschrift, nach der der Firmennachfolger für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des früheren Firmeninhabers hafte, betonten die Richter. Rechtsgrundlage sei insbesondere nicht § 25 Handelsgesetzbuch (HGB). Dieser gelte nur für Geschäftsverbindlichkeiten, also für solche Verbindlichkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Geschäfts stünden. Anders als für Steuern und Abgaben, die nach einer ausdrücklichen Regelung in der Abgabenordnung zu den Geschäftsverbindlichkeiten nach § 25 HGB zählten, gebe es keine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung. Der Versicherungsträger könne seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Firmeninhaber geltend machen, so das LSG, das die Revision gegen sein Urteil zuließ.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2008, L 4 R 366/ 07
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