Nach einer Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 steht Fluggästen nicht nur bei einer Annullierung von Flügen sondern auch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden ein finanzieller Ausgleich zu. Damit räumte das Gericht Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung im Hinblick auf die Vereinbarkeit einer Gleichstellung von Annullierung und großer Verspätung mit dem Montrealer Übereinkommen aus.
Dieser Auffassung ist nun auch erstmals der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 18.02.2010 gefolgt. Die Höhe der Entschädigung, die die Fluggesellschaft zahlen muss richtet sich bei Verspätungen von mehr als drei Stunden nach der Länge der Flugstrecke.
Flüge bis 1.500 Kilometer = 250 Euro
Flüge von 1.501 - 3.500 Kilometer = 400 Euro
Flüge über 3.500 Kilometer = 600 Euro
Ob die die Fluggesellschaft eine Ausgleichspflicht auch dann trifft, wenn die Verspätungen auf einen Streik zurückzuführen sind, ist allerdings weiterhin umstritten.
Ausnahme:
Geht die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände" zurück, entfällt die Pflicht zur Entschädigung. Was exakt unter „außergwöhnlichen Umständen" zu verstehen ist, wie der Begriff mit Leben gefüllt und stärker konturiert werden kann, bleibt der richterlicher Rechtsfortbildung in den nächsten Jahren vorbehalten. Jedenfalls fallen technische Defekte nicht darunter - so der EuGH.
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