Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) muss die Entschädigungsregelung, die im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des geplanten Flughafens Berlin-Schönefeld liegt, noch einmal überprüfen. Dies erreichten die Eigentümer eines Hausgrundstücks, das im Zentrum der Einflugschneise der neuen Startbahn Süd des Flughafens liegt, vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Die Beschwerdeführer waren mit der Regelung zur Entschädigung für die fluglärmbedingte Übernahme ihres Grundstücks nicht einverstanden. Ein Dorn im Auge war ihnen vor allem die im Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenausbau getroffene Stichtagsregelung. Danach ist der für die Höhe der Entschädigung maßgebliche Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln. Die Eigentümer meinen demgegenüber, dass die Höhe der Entschädigung ihres Grundstücks nach dem Verkehrswert ihres Grundstücks zu einem Zeitpunkt vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu bemessen sei. Denn zum Zeitpunkt der Planfeststellung sei bereits eine eingetretene erhebliche Wertminderung eingetreten gewesen, die ursächlich auf den geplanten Flughafenausbau zurückzuführen sei. Der Verkehrswert ihres Grundstücks habe sich zwischen 1996 und 2004 um 50 bis 60 Prozent gemindert, so die Beschwerdeführer.
Das BVerfG bejahte eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Das BVerwG habe in seiner Entscheidung zur Entschädigung der Beschwerdeführer deren Interessen und die Gemeinwohlinteressen fehlerhaft gewichtet. Zwar hätten die Anwohner des geplanten Flughafens einen gewissen Wertverlust ihrer Grundstücke aufgrund der Sozialbindung ihres Eigentums hinzunehmen. Ein Wertverlust um 50 Prozent und mehr überschreite dieses Maß aber. Die Interessen der Vorhabenbetreiber an der Nutzung des Flughafens müssten zurücktreten, wenn die Betroffenen aufgrund der Festlegung des Stichtags für die zu zahlende Entschädigung nicht mehr in der Lage seien, sich ein adäquates Wohngrundstück für sich und ihre Familie zu leisten.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.02.2010, 1 BvR 2736/08
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