Fördermittel für Direktinvestitionen in der Republik Serbien

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Die Republik Serbien setzt die Kontinuität in Bezug auf Fördermittel fort und hat im Jahr 2015 ein neues Förderprogramm für Greenfield- und Brownfield-Projekte in Serbien erbracht, dessen Basis die Verordnung über die Bedingungen und Weise der Anziehung von Direktinvestitionen („Amtsblatt der RS“, Nr. 28/2015) ist, die am 21.03.2015 in Kraft trat (nachfolgend: „Verordnung“). Es ist interessant, dass mit der Verordnung nun auch die Kosten des Kaufes von Vermögenswerten eines Unternehmens, welches nicht mehr existiert oder nicht länger tätig sein wird, nach Marktgegebenheiten von einer dritten Person (Art. 3.5 der Verordnung), explizit als Investition anerkannt werden. Dies bedeutet, dass ein potenzieller Erwerb von Vermögenswerten bei einer Privatisierung oder einem Konkurs („Asset Deal“) als förderfähige Investitionskosten im Sinne der Verordnung anerkannt würden.

Die Festsetzung der Höhe der Fördermittel, die zugewiesen werden können, erfolgt in Bezug auf folgende förderfähige Investitionskosten:

  • Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände (wir weisen darauf hin, dass in der Verordnung derartige Investitionen sowie die Art und Weise der Prüfung und Verifizierung von Investitionen genauer definiert sind, als in den Jahren zuvor); oder

  • Kosten der Bruttogehälter für neue Arbeitsstellen innerhalb einer Zeitspanne von 2 Jahren nach der Realisierung des Investitionsprojektes (Art. 5.1., Art. 3 der Verordnung).

Diese Festsetzung stellt nur eine geringfügige Änderung zur früheren Verordnung über die Gewinnung ausländischer Direktinvestitionen aus dem Jahr 2014 dar.

In Einvernehmen mit dem Vorherigen sieht die Verordnung wie folgt eine Begrenzung der Form und Höhe der Mittel vor, die zugewiesen werden:

A) Für förderfähige Investitionskosten

  • bis 50 Millionen Euro ist die Begrenzung der zugewiesenen Mittel bis zu 50 % der förderfähigen Kosten;

  • für einen Teil der förderfähigen Investitionskosten von 50 bis 100 Millionen Euro ist die Begrenzung der zugewiesenen Mittel bis zu 25 % der förderfähigen Kosten;

  • für einen Teil der förderfähigen Investitionskosten höher als 100 Millionen Euro ist die Begrenzung der zugewiesenen Mittel bis zu 17 % der förderfähigen Kosten (Art. 6 der Verordnung).

  • für mittlere Unternehmen (mit 50 bis 250 Angestellten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro und/oder mit einer Jahresbilanz von weniger als 43 Millionen Euro (im Dinargegenwert) bis zu 60 % der förderfähigen Kosten;

  • für Kleinunternehmen (mit weniger als 50 Angestellten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanz von weniger als 10 Millionen Euro im Dinargegenwert) bis zu 70 % der förderfähigen Kosten.

B) Für förderfähige Kosten der Bruttogehälter für neue Arbeitsstellen

  • in Höhe von 20 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter und maximal 3.000 Euro für eine neu geschaffene Arbeitsstelle in der ersten Entwicklungsgruppe der lokalen Selbstverwaltung;

  • in Höhe von 25 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter und maximal 4.000 Euro für eine neu geschaffene Arbeitsstelle in der zweiten Entwicklungsgruppe der lokalen Selbstverwaltung;

  • in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter und maximal 5.000 Euro für eine neu geschaffene Arbeitsstelle in der dritten Entwicklungsgruppe der lokalen Selbstverwaltung;

  • in Höhe von 35 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter und maximal 6.000 Euro für eine neu geschaffene Arbeitsstelle in der vierten Entwicklungsgruppe der lokalen Selbstverwaltung;


in Höhe von 40 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter und maximal 7.000 Euro für eine neu geschaffene Arbeitsstelle in einem devastierten Gebiet (Art. 13 der Verordnung)

Diese Beträge der nicht zurückzuerstattenden Mittel können unter Umständen erhöht werden:

(i) um bis zu 30 % in Abhängigkeit von den förderfähigen Investitionskosten für Sachanlagen, abhängig vom Entwicklungsgrad der Gemeinde um 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, bis zu 30 %;

(ii) um 10 % von den förderfähigen Kosten der Bruttogehälter bei arbeitsintensiven Investitionsprojekten, mit welchen mindestens 200 neue Arbeitsstellen geschaffen werden

(iii) um 15 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter bei arbeitsintensiven Investitionsprojekten, mit welchen mindestens 500 neue Arbeitsstellen geschaffen werden;

(iv) um 20 % der förderfähigen Kosten der Bruttogehälter bei arbeitsintensiven Investitionsprojekten, mit welchen mindestens 1.000 neue Arbeitsstellen geschaffen werden (Art. 14 und 15 der Verordnung).

Die Regelung, dass der Begünstigte der Mittel verpflichtet ist, eine Beteiligung von mindestens 25 % der förderfähigen Kosten aus eigenen Mitteln zu gewährleisten, wurde beibehalten.

Die den Investoren auferlegten Bedingungen für förderfähige Investitionen sind geringfügig strenger als in der vorherigen Verordnung und sind abhängig vom Entwicklungsgrad der lokalen Selbstverwaltung, sodass die Fördermittel wie folgt zugewiesen werden:

  • Investitionen im Produktionssektor mit einem Minimalwert von 250.000 Euro der förderfähigen Investitionskosten und der Schaffung von mindestens 30 neuen Arbeitsstellen für die vierte Entwicklungsgruppe und devastierte Gebiete;

  • Investitionen im Produktionssektor mit einem Minimalwert von 500.000 Euro der förderfähigen Investitionskosten und der Schaffung von mindestens 40 neuen Arbeitsstellen für die dritte Entwicklungsgruppe und devastierte Gebiete;

    Investitionen im Produktionssektor mit einem Minimalwert von 1.000.000 Euro der förderfähigen Investitionen und Schaffung von mindestens 50 neuen Arbeitsstellen für die zweite Entwicklungsgruppe bzw. 70 neue Arbeitsstellen für die erste Entwicklungsgruppe;

  • Investitionen im Dienstleistungssektor, die der Gegenstand des internationalen Handels sind, mit einem Minimalwert von 150.000 Euro und mit welchem die Schaffung von mindestens 20 neuen Arbeitsstellen gesichert wird (Art. 9 der Verordnung)

Weiterhin ist es notwendig, dass die Investition an der gleichen Lokalität mindestens 5 Jahre nach der Projektrealisierung aufrechterhalten bleibt (für kleine und mittlere Unternehmen – 3 Jahre), und dass die erreichte Zahl der Angestellten bei den Begünstigten der Mittel innerhalb einer Zeitspanne von 5 Jahren nach der Projektrealisierung nicht reduziert wird (für kleine und mittlere Unternehmen – 3 Jahre) (Art. 10 der Verordnung).

Wir weisen darauf hin, dass das ausgezahlte Gehalt der Angestellten mindestens 20 % höher sein muss als der Minimallohn der Republik Serbien für den Monat, in welchem das Gehalt ausgezahlt wird.

Die aufgrund dieser Verordnung zugewiesenen Fördermittel können nicht zur Finanzierung von Investitionsprojekten im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur, des Verkehrswesens, der Gastronomie, der Glücksspiele, des Handels, der Herstellung von synthetischen Fasern, Kohle und Stahl, Tabak und Tabakwaren, Waffen und Munition, Schiffbau, Flughäfen, Energie, Breitbandnetze sowie für Unternehmen in Schwierigkeiten genutzt werden (Art. 4 der Verordnung).

Das Verfahren über die Zuweisung der Mittel verläuft in Einvernehmen mit der öffentlichen Ausschreibung, die das Wirtschaftsministerium vorbereitet und auf der Webseite des Ministeriums und der SIEPA (serbische Agentur für Investitions- und Exportförderung) http://www.siepa.gov.rs/sr/ mit vorheriger Zustimmung des Finanzministeriums veröffentlicht: http://www.mfin.gov.rs/.

Der Antrag zur Teilnahme im Verfahren über die Zuweisung der Mittel wird der SIEPA eingereicht, die zuerst die Erfüllung formeller Voraussetzungen überprüft und verspätete und unvollständige Anträge zurückweist. Gegen den Beschluss von SIEPA kann innerhalb einer Frist von 8 Tagen Widerspruch beim Ministerium erhoben werden.

SIEPA leitet danach den Antrag mit deren professioneller Projektanalyse an die Kommission zur Bewertung der Anmeldung („Kommission“) weiter. Die Kommission besteht aus 5 staatlichen Sekretären der folgenden Ministerien: Wirtschaft, Finanzen, Infrastruktur, Handel und Arbeit. Die Qualifikationskriterien für eine Zuweisung der Mittel sind die Referenzen des Investors, der prozentuale Anteil der Erwerbslosen, deren Qualifikationen dem Gewerbe des Investors entsprechen bzw. des Begünstigten der Mittel in der Gesamtzahl der Personen in der Evidenz der nationalen Arbeitsvermittlungsagentur auf dem Gebiet der lokalen Selbstverwaltung in welche investiert wird, Zahl bzw. prozentualer Anteil der hoch qualifizierten Angestellten die durch die Realisierung des Investitionsprojekts angestellt werden, die Höhe und Art der Investition, technologisches Tätigkeitsniveau, die bisherige Zusammenarbeit mit den Lieferanten und der geplante Anteil der einheimischen Lieferanten, die Auswirkungen der Investition auf die Angestellten (Schulungen und durchschnittliche Gehaltshöhe), der Umfang des internationalen und gesamten Umsatzes, Finanzmarktbewertung des Investitionsprojektes (Finanzierungsquellen, Liquidität, Rentabilität, u.a.), Einfluss des Investitionsprojektes auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Zugang auf neue Märkte, Aufrechterhaltung des Investitionsprojektes im Einklang mit allen geschäftlichen Rahmenbedingungen.

Die Entscheidung der Kommission wird mit einer ¾-Stimmenmehrheit erbracht und beinhaltet Bestandteile, die wichtig für das Auftragsvergabeverfahren sind (Höhe der zugewiesenen Mittel, Garantiemittel, u.a.). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten zur Zahlung der zugewiesenen Mittel werden dann durch einen zwischen dem Ministerium und dem Begünstigten der Mittel abgeschlossenen Vertrag geregelt.

Im Gegensatz zur vorherigen Verordnung, mit welcher die Auszahlung der Tranchen nicht definiert war, sieht die aktuelle Verordnung vor, dass die Mittel dem Investor in 3 Raten prozentual ausgezahlt werden:

1) im Verhältnis zu der Investitionshöhe in jedem Jahr der Realisierung des Investitionsprojektes der Betrag, der proportional zum Anteil der durchgeführten Investitionen in Sachanlagen, die im Investitionsprojekt festgelegt wurden, ist; oder

2) im Verhältnis zu der Angestelltenzahl in jedem Jahr der Realisierung des Investitionsprojektes der Betrag, der proportional zum Anteil der neu eingestellten Angestellten, im Investitionsprojekt festgelegt, ist (Art. 24 der Verordnung).

Zusammen mit dem Antrag zur Auszahlung der Mittel werden auch die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen, für welche eine Auszahlung der Mittel beantragt wird, zugestellt.

Die Verordnung schreibt eine Frist von 3 Jahren zur Realisierung des Investitionsprojektes und der Schaffung neuer Arbeitsstellen vor, die mit der Abschließung des Vertrages über die Zuweisung der Mittel beginnt und welche eventuell auf höchstens 5 Jahre verlängert werden kann (Art. 11 der Verordnung).

Der Begünstigte der Mittel ist verpflichtet, eine bedingungslose und auf eine erste Anforderung zugunsten der Republik Serbien zahlbare Garantie einer Geschäftsbank, die auf dem Gebiet der Republik Serbien tätig ist, beizufügen, als auch zwei unterzeichnete und eingetragene Blanko-Eigenwechsel mit einer unterzeichneten Wechselbürgschaft (Art. 25 der Verordnung).

Das Ministerium ist berechtigt aufgrund der ausgestellten Bankgarantie und der Blanko-Eigenwechsel jederzeit die Mittel in Höhe des ausgezahlten Betrags und der gesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinsen einzuholen, falls es feststellt, dass der Begünstigte nicht die mit dem Vertrag festgelegte Dynamik hinsichtlich der Investitionsrealisierung oder anderer vertraglichen Verpflichtungen erfüllt (Art. 25 der Verordnung).

Hier weisen wir darauf hin, dass es möglich ist, einen Antrag direkt an das Ministerium, und zwar außerhalb der öffentlichen Ausschreibung, unter Einhaltung aller anderen Bedingungen und Anforderungen der Verordnung, einzureichen, falls es sich um Investitionen von besonderer Bedeutung handelt. (Art. 17.8 der Verordnung)

Es ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die aktuelle Verordnung einen Kontinuitätsbruch in dem Teil hat, der die Rückerstattung der Investitionsmittel in die Infrastruktur reguliert. Anträge auf Rückerstattung von Infrastrukturinvestitionskosten als auch abgeschlossene Verträge über die Rückerstattung von Infrastrukturinvestitionskosten, die bis zum Tage des Inkrafttretens der Verordnung eingereicht bzw. abgeschlossen wurden, werden auf Grundlage der vorherigen Verordnung aus dem Jahr 2014 geregelt (Art. 29 der Verordnung).

Abschließend ist zu beachten, dass, obwohl die Regierung jedes Jahr eine Verordnung über Fördermittel erlässt, die vorherige Verordnung aus dem Jahr 2014 niemals realisiert wurde bzw. niemals eine öffentliche Ausschreibung aufgrund dieser Verordnung veröffentlicht wurde. Es bleibt abzuwarten, ob die Budgetsituation es zulässt, dass bis Ende 2015 eine öffentliche Ausschreibung aufgrund der jetzigen Regelungen und Bedingungen ausgeschrieben wird, oder diese Verordnung durch eine andere Vorschrift ersetzt wird.

Für alle weiteren Fragen bezüglich der Fördermittel in der Republik Serbien und für eine detaillierte Ausarbeitung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Marko Janićijević, Rechtsanwalt


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