Rechtstipp vom 18.09.2007

Folgefehler in einer hochschulrechtlichen Prüfung

Der Kläger hatte die zweite Wiederholungsklausur im Rahmen eines Diplomstudiengangs an einer bayerischen Fachhochschule nicht bestanden und war deshalb exmatrikuliert worden.

Gegen den Exmatrikulationsbescheid der Fachhochschule legte der Kläger über seinen Anwalt zunächst Widerspruch ein und stellte gleichzeitig einen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf vorläufige Fortführung des Studiums nach § 123 VwGO. 

Klägerseits war vorgebracht worden, dass die Korrektur seiner Klausur fehlerhaft war, insbesondere hatte der Prüfer, ein Prof. Dr. des Ingenieurwesens, nicht berücksichtigt, dass der Kläger mit einem einmal falsch ermittelten Ergebnis einer Teilaufgabe im übrigen richtig weiter gerechnet hatte und somit der Läsungsweg des Klägers im Übrigen richtig war.

Das Verwaltungsgericht München (Az.: M 3 K 06.3911 und M 3 E 06.3646) gab dem Kläger Recht. Der einzige Fehler in der Teilaufgabe 1 ist von ihm in der weiteren Lösung der Teilaufgaben 2 und 3 übernommen worden. Infolgedessen stellt sich für das Gericht der Sachverhalt so dar, dass der Kläger in jedem Fall die zum Bestehen erforderlichen Gesamtpunktzahl erreicht haben dürfte.

Der Rechtsstreit ist sodann durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden, nachdem die Fachhochschule zugesichert hatte, den Kläger zum Zwecke der Fortsetzung des Studiums wieder zu immatrikulieren. Die Kosten des Rechtsstreits hatte ebenso die Fachhochschule komplett zu tragen.


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