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Folgen der Verwendung fremder Fotos auf eBay

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Wer sein eBay-Angebot unerlaubt mit fremden Fotos schmückt, dem drohen Abmahnungen und Schadensersatz. Dessen Höhe bemisst sich unter anderem nach dem Ausmaß der Verwendung und dem Angebotscharakter. Schöne Fotos, die noch dazu gut zur eigenen eBay-Auktion passen, bekommt man von dritter Seite auf legalem Weg fast nie kostenlos. Aus Bequemlichkeit greifen manche Anbieter deshalb häufig auf im Internet verfügbare Bilder zurück. Dabei gilt es inzwischen als allgemein bekannt, dass fremde Fotos nicht einfach ohne die Zustimmung ihres Rechteinhabers verwendet werden dürfen.

Wann ist ein Rechtsanwalt für die Abmahnung erforderlich?

Wegen der unerlaubten Fotoverwendung muss der Rechteinhaber den Fotoverwender vor dem Gang zum Gericht abmahnen, ihn also auffordern, die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen. Damit der sich daran hält, kann er vom Gegner eine entsprechende Unterlassungserklärung verlangen, die eine Strafe bei weiteren Verstößen vorsieht. Das Erstellen des Schreibens kann man auch einem Anwalt überlassen. Lag dann aber ein einfach gelagerter Schadensfall vor, der keine anwaltliche Hilfe erforderte, kann man gar keine Anwaltskosten vom Gegner verlangen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) musste der Laie dazu unschwer erkennen können, wer sein Foto offensichtlich unberechtigt verwendet hat. Auch das Nichtanerkennen einer eigens erstellten Abmahnung durch den Gegner soll dabei nach überwiegender Ansicht noch keine anwaltliche Hilfe erfordern. Ebenso sollen frühere Erfahrungen des Berechtigten mit vergleichbaren Fällen eine Erforderlichkeit entfallen lassen.

Hinzukommt, dass auch in übrigen Fällen des „Fotoklaus" das Urhebergesetz (UrhG) die Anwaltskosten auf 100 Euro unter folgenden Voraussetzungen deckeln kann: Die Abmahnung erfolgte erstmalig. Der Fall war einfach gelagert, das heißt, er erforderte nur einen überschaubaren, da routinemäßigen Arbeitsaufwand. Die Rechtsverletzung war zudem unerheblich, da Art und Ausmaß gering waren. Das gilt etwa bei der Verwendung nur eines Fotos bei nur einem Angebot. Wichtig ist außerdem, dass die Verletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschah - also nicht, um einen von wirtschaftlichen Interessen geprägten Geschäftszweck zu verfolgen.

Gewerbliche Anbieter müssen in der Regel mehr zahlen

Der „Fotoklau" berechtigt auch zum Schadensersatz wegen rechtswidrigen Vervielfältigens und Veröffentlichens des Lichtbildes. Streit herrscht dabei oft über die Schadenshöhe. Nach den dazu allermeist angewendeten Grundsätzen der Lizenzanalogie ist auf das abzustellen, was der Rechteinhaber aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit und der üblichen Marktpreise realistischerweise hätte verlangen können. Auch die Qualität der Bilder spielt dabei eine Rolle. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig gelten die dazu öfter herangezogenen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) nur für Berufsfotografen und Bildagenturen. Außerdem sollen sie auch nur für gewerbliche Onlinehändler gelten. Diese hätten andere Gewinnerwartungen und stellten höhere Ansprüche an die Darstellung ihrer Produkte als private Verkäufer.

Ein zulässiger Schadensaufschlag von 100 Prozent wegen Nichtnennung des Fotografen soll nur bei wesentlicher Bedeutung gefordert werden können. Das ist etwa der Fall, wenn der Urheberrechtsvermerk für das Anbieten der eigenen Leistungen als Fotograf besonders wichtig ist. Gänzlich außen vor bleiben Aufschläge, um den Verletzer zu bestrafen, da sie dem Schadensrecht fremd sind.

(OLG Braunschweig, Urteil v. 08.02.2012, Az.: 2 U 7/11)

(GUE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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