Forderung gegen Online-Spiel- Betreiber einklagbar

Rechtsgebiet: Vertragsrecht & Kaufrecht
Rechtstipp vom 24.02.2009

Beweislast für Missbrauch beim Spieleanbieter. Rechte der Onlinespieler gestärkt.

Die Rechts- und Fachanwaltskanzlei Andreas Will aus Hamburg hat in erster und zweiter Instanz vor dem Land- und dem Kammergericht Berlin einen Prozess gegen einen großen Online-Game-Anbieter gewonnen. Die von der Kanzlei vertretene Spielerin gewann im Jahr 2007 eine Reihe von Gewinnspielen und forderte die Auszahlung der Gewinnsumme in Höhe von mehr als 7.000 EUR. Die Anbieterin der Geschicklichkeitsspiele verweigerte die Auszahlung des Gewinns mit der unzutreffenden Behauptung, die Teilnehmerin habe das System missbraucht. Gründe und Beweise hierfür konnte das Unternehmen nicht vorweisen. Unklar blieb bis zum Schluss, welchen Missbrauchsvorwurf sie überhaupt konkret erhebt.

Das Landgericht Berlin qualifizierte das Vertragsverhältnis zwischen dem Spieler und dem Anbieter zutreffend als Geschäftsbesorgungsvertrag und sprach der Klägerin den Anspruch auf Auskehrung der Gewinnsumme gem. §§ 675 Abs. 1, 667 BGB zu. Damit konnte der Einwand des § 762 BGB mit der Bedeutung, dass eine Verbindlichkeit durch Wette und Spiel nicht begründet wird, in dem vorliegenden Fall außer Kraft gesetzt werden. Die Beweislast für den behaupteten Missbrauch sehen beide Instanzen beim Anbieter. Anders, so das Kammergericht Berlin, wäre es dann, wenn die Anbieterin bzw. Beklagte konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen an Hard- und/oder Software bzw. durch den Austausch des Spielers zumindest im Ansatz dargestellt hätte. Es genüge insoweit nicht, allgemein die möglichen Manipulationen aufzuzeigen. Der Einwand des Missbrauchs griff demgemäß ebenso wenig und der Anbieter wurde zur Auszahlung des Gewinns und Tragung aller Kosten verpflichtet.

Kammergericht Berlin, 21 U 104/07, Beschluss vom 10.02.2009

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Will, Hamburg


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