Formnichtiger Zusatz in einem Testament kann zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen

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Das BayOblG hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu entscheiden, bei welchem ein Ehepaar sich zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatte und danach die Kinder als Erben. Nach den eigenhändigen Unterschriften war allerdings noch der Zusatz vorhanden: „PS: Der überlebende Teil darf nicht mehr heiraten". Dieser Zusatz war nicht mehr unterzeichnet.

Das Landgericht München erachtete das Testament als wirksam. Auch der nicht unterschriebene Zusatz sei wirksamer Bestandteil des Testaments geworden. Der Zusatz habe für sich betrachtet keinen eigenen aussagekräftigen Inhalt, sondern stehe mit dem vorstehenden Text in einem widerspruchsfreien Zusammenhang.

Dieser Auffassung folge das BayOblG nicht. Die eigenhändige Unterschrift müsse grundsätzlich am Ende des Textes stehen, um die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen und um zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abschließt und diesen Text so auch vor nachträglichen Ergänzungen sichert. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich, wenn Erläuterungen vorgenommen werden, die den Willen des Testaments näher erklären.

Vorliegend war der Zusatz allerdings nicht als Ergänzung oder als Erläuterung zu verstehen. Mit dem Zusatz wurde substantiell in das Erbrecht des Ehegatten eingegriffen. Der formunwirksame Zusatz führt im Ergebnis auch zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments. Grundsätzlich hat die Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen in einem Testament die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen zwar nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte (§ 2085 BGB). Eine solche Teilbarkeit wurde vorliegend aber gerade verneint. Der Wille der Erblasserin hatte in dem Testament nicht seinen Niederschlag gefunden, nachdem die Wiederverheiratungsklausel formnichtig war (Beschluss d. BayObLG v. 10.12.2003, Az: 1Z BR 71/03).

Bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments sollte daher penibel darauf geachtet werden, dass die Unterschrift tatsächlich abschließend ist und keine weiteren Zusätze nach der Unterschrift eingefügt werden. Ansonsten kann dies zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen. Dies hat zur Folge, dass der niedergeschriebene Wille unbeachtet bleibt und die gesetzliche Erbfolge eintritt.


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