Formunwirksamer Zusatz unter handschriftlichem Testament?
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Die einfachste Form, eine letztwillige Verfügung zu erstellen, ist das handschriftliche Testament. Der testierfähige Erblasser muss das Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben, um zu dokumentieren, dass er selbst den Text geschrieben hat, den Inhalt kennt und dieser seinem Willen entspricht. Daher sind Zusätze unterhalb der Unterschrift nach einer Entscheidung des OLG München formunwirksam und werden nicht mehr berücksichtigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser seine Lebensgefährtin in einem handschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt. Später ergänzte er es mit der Bedingung, dass sie nur dann Alleinerbin werden solle, wenn auch sie in ihrem Testament den Erblasser als Alleinerben einsetze. Nach dem Tod des Erblassers beantragte und erhielt die Lebensgefährtin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Die Kinder des Erblassers fochten die Entscheidung des Nachlassgerichts an, da unter anderem kein Testament der Lebensgefährtin existiere.
Nach Ansicht des OLG war der Erbschein jedoch zu Recht erteilt worden. Bei einem handschriftlichen Testament müsse die Unterschrift zwingend am Ende des Textes stehen, um ihn deutlich abzuschließen und die Identifikation des Erstellers zu gewährleisten. Anderes gelte nur dann, wenn der Text über der Unterschrift ohne den Zusatz lückenhaft wäre oder keinen Sinn ergebe. Bloße Ergänzungen eines vollständigen Textes müssten aber aus Gründen der Rechtssicherheit ebenfalls unterschrieben werden. Aufgrund der fehlenden Unterschrift unter dem Zusatz sei dieser unwirksam und daher nicht zu berücksichtigen gewesen.
(OLG München, Beschluss v. 13.09.2011, Az.: 31 Wx 298/11)
Sandra Voigt (VOI)
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