Fotorecht: Wann liegt eine redaktionelle Nutzung vor?

  • 7 Minuten Lesezeit

Bedeutung von Bildern im Online-Marketing

Nicht nur in klassischen Print- und TV-Medien, sondern und gerade im Onlinebereich spielen Bilder eine herausragende Rolle, erwecken sie doch das Interesse der User und werden vom menschlichen Auge beim Überfliegen einer Webseite oder eines Blogs in der Regel nicht übersehen. Im Social-Media-Bereich (Facebook, Instagram) stehen Bilder auf der Like- und Share-Rangliste unangefochten auf Platz 1. Neben dem Ziel, die Aufmerksamkeit der User auf das eigene Angebot zu lenken, lockern Bilder Textinhalte und Informationen auf und machen sie für den User verständlicher. Schließlich sind Bilder auch ein beliebtes Gewinnspiel-Element, bieten sie doch zahlreiche kreative Möglichkeiten, User spielerisch zur Teilnahme zu motivieren. Der Einsatz von Fotos und Bildern ist also ein wichtiger Baustein im Online-Content-Marketing.

Bilddatenbanken bieten umfangreiche Auswahl an „lizenzfreien“ Fotos

Wer nicht eigene Fotos zur Hand hat, greift oft auf die schier unendliche Anzahl von Fotos in Bilddatenbanken zurück. Bildagenturen wie Shutterstock, iStock, Fotolia, Pixelio etc. werben dabei mit dem Angebot von „lizenzfreien Fotos“. Dabei ist der Begriff „lizenzfrei“ missverständlich, basiert auch die Nutzung von Fotos von Bildagenturen selbstverständlich auf einem Lizenzmodell, selbst wenn Fotos unter einer CC-Lizenz und (wie z.B. bei pixabay) zur kostenlosen Nutzung angeboten werden.

Daher ist vor jeder Nutzung eines Fotos aus einer Bilddatenbank zu prüfen, ob die beabsichtigte Bildnutzung den ausgewiesenen Lizenz- und Nutzungsrechten entspricht. Hierbei sind neben den Regeln zur Urheberangabe und zu etwaigen Bearbeitungsrechten insbesondere der Nutzungszweck zu beachten.

Fotonutzung auf redaktionelle Verwendung beschränkt

Bilddatenbanken und Fotografen sehen in Lizenzbedingungen bzw. Lizenzverträgen vor, dass bestimmte Fotos, insbesondere von Prominenten, nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden dürfen. Nutzt man solche Fotos für gewerbliche Zwecke, drohen teure Abmahnungen und Schadensersatzforderungen wegen unerlaubter Fotonutzung.

Wann werden Fotos für redaktionelle Zwecke genutzt?

Die redaktionelle Nutzung ist von der kommerziellen (gewerblichen) Nutzung abzugrenzen. Informationen darüber, was unter einer redaktionellen bzw. einer gewerblichen Nutzung zu verstehen ist, geben die Bildagenturen auf ihren Webseiten selbst an. So heißt es bei Shutterstock unter der Überschrift „Warum sind einige Inhalte als „nur für redaktionelle Nutzung“ markiert wie folgt:

„Gewerbliche Nutzung ist jede Art von Werbung/Reklame für ein Produkt oder eine Dienstleistung, die Einkommen generiert. Die Nutzung kann direkt oder indirekt erfolgen. Direkte Nutzung könnte eine Produktanzeige sein. Indirekte Nutzung könnte ein Beitrag in sozialen Medien auf einer Unternehmensseite sein, die einen Feiertag bewirbt, ohne ausdrücklich zu verkaufen oder für das Unternehmen zu werben. Keine dieser Nutzungen wäre zugelassen, wenn das Bild als ‚Nur für redaktionelle Nutzung‘ markiert ist.“

Auf der englischsprachigen Webseite nimmt Shutterstock zum Unterschied zwischen gewerblicher und redaktioneller Nutzung ausführlicher Stellung, heißt es dort:

„On the other hand, editorial stock photography cannot be used for commercial ends. At Shutterstock, you'll see that editorial images are marked ‘Editorial Use Only’ which means that they can only be used for news or informational purposes. Many of these photos feature celebrities, public figures, and products, so they cannot be licensed commercially. However, if you're a journalist penning a story about an upcoming film or product announcement, then you have the right to use editorial stock photos that complement your writing. This also applies to non-fiction books and documentaries.

However, if a photo is not explicitly marked with the ‘editorial’ label, then it is probably intended for commercial use. This means you can use the image for merchandise, ads, product packaging, and any other for-profit activities. Stock photos for commercial use can be broken down into two main categories: direct and indirect.

Direct use involves harnessing an image for clear-cut financial reasons, such as an ad campaign or product branding. Meanwhile, indirect use refers to content that raises awareness of a business, whether it be via helpful blog tips or holiday greetings. Here, the product may not be at the forefront, but the stock photos are clearly helping your business in an indirect way. Even promotional merchandise given away for free is a commercial act, since you're still trying to raise brand awareness and increase revenue.“

Demnach kommt es darauf an, ob das Foto – ob nun direkt (z.B. in einer Werbeanzeige oder als Produktbild) oder indirekt (z.B. in einem Blogbeitrag) dem Absatz von Produkten oder Dienstleistungen dienen soll oder nicht. Wird ein Foto von einem Unternehmen z. B. zur Bebilderung eines Beitrages in einem Unternehmensblog oder in einem Facebook-Post auf einer Facebook-Fanseite genutzt, liegt eine gewerbliche Nutzung vor. Maßgeblich ist also nicht die Nutzung „wo“ die Nutzung erfolgt (Blog, Post), sondern welchem Zweck der Beitrag dient (Absatzförderung ja oder nein).

AG München: Redaktionelle oder kommerzielle Nutzung eines Fotos?

Mit der Frage, ob ein Onlinefoto redaktionell oder kommerziell genutzt wurde, hatte sich z. B. das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 09.04.2014 zu befassen.

Der Beklagte produzierte ein Magazin und betrieb zwei zweisprachige (deutsch/englisch) Internetseiten zu diesem Zweck. Beide Internetauftritte enthielten einen Online-Shop, in dem die Printausgaben des Magazins sowie entsprechende E-Books angeboten wurden. Der Beklagte nutzte auf seinen Webseiten jeweils ein Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung war der Beklagte daher auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger berechnete den Schadensersatz auf Basis einer kommerziellen Nutzung, der Beklagte machte geltend, er habe das Foto nur für redaktionelle Zwecke verwendet, daher seien die entsprechenden Tarife anwendbar, nach denen sich eine geringere Lizenzgebühr ergäbe.

Ebenso wie der Kläger ging auch das Amtsgericht München von einer werblichen Nutzung des Fotos aus:

„Das Gericht geht von einer werblichen Nutzung des streitgegenständlichen Fotos und damit der Anwendbarkeit der Tabelle „Online-Nutzungen“ aus. Das Bild ist vorangestellt einem Artikel über Berufschancen in (...) und illustriert diesen. Insoweit weist der Beklagte zu Recht auf die thematische Einbindung des Bildes in den redaktionellen Artikel (...) hin. Allerdings darf das Bild nicht allein im Zusammenhang mit dem Artikel betrachtet werden; da die Nutzung des Fotos im Rahmen eines umfassenden Internetauftritts stattfindet, ist dieser als Gesamtheit zu betrachten.

Hierbei fällt auf, dass bereits auf der Internetseite, die das Foto wiedergibt, Werbung geschaltet ist. Entsprechendes wiederholt sich im Onlineshop, auf den auf der streitgegenständlichen Seite verwiesen wird. Auf dem von der Klägervertreter in den mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck ist auf S. 1 eine Google-Anzeige für E-Books abgebildet. Diese Umstände belegen aus Sicht des Gerichts, dass aus dem Beklagten nicht vor allem oder allein um eine redaktionelle Nutzung des Bildes, d.h. zu Informations- oder Meinungsbildungszwecken ging.

Der Artikel liefert Information; gleichzeitig ist der Artikel aber auch Vehikel für die neben im abgebildeten, ausdrücklich als Werbung, „Advertisement“ auf der englischsprachigen Seite – gekennzeichneten Anzeigen. Besonders deutlich wird dies auf (...). Hier wird neben dem Artikel für die (...) geworben. Es besteht also eine thematisch Verbindung zwischen dieser Werbung – eine Schule – sowie dem Artikel – Ausbildungschancen; und damit indirekt auch mit dem Foto, das eine Universitätssituation wiedergibt.

Insofern wird mit dem Bild aus Sicht des Gerichts Werbung für die Internationale Friedensschule Köln betrieben. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer redaktionellen Nutzung des Bildes ausgegangen werden; es liegt vielmehr eine werbliche Nutzung vor.“

Rechtsfolgen einer unerlaubten Fotonutzung

Nutzt man ein Foto, das nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden darf, für gewerbliche Zwecke, liegt nicht nur ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen vor, sondern zugleich eine Urheberrechtsverletzung. Ferner liegt ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild der auf dem Foto abgebildeten Person vor.

Sowohl der Fotograf bzw. die Bildagentur als auch die auf dem Foto abgebildete Person können daher den Fotonutzer abmahnen, d.h. ihn jeweils auffordern zur

  • Beseitigung und Unterlassung der unberechtigten Fotonutzung für gewerbliche Zwecke
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • umfassenden Auskunftserteilung bzw. Art und Umfang der unberechtigten Fotonutzung
  • Erstattung von Abmahnkosten und
  • Zahlung von Schadensersatz.

Vor jeder Fotonutzung ist Berechtigung zu prüfen

Eine unerlaubte Nutzung von Fotos kann zu erheblichen Zahlungsforderungen seitens des Fotografen bzw. der Bildagentur und – bei Personenfotos – der auf dem Foto abgebildeten Person führen.

Daher ist vor jeder Nutzung eines Fotos, dass nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden darf, vorab zu prüfen, ob die geplante Nutzung tatsächlich eine redaktionelle Nutzung ist. Hierbei ist nicht entscheidend, wo man das Foto einbettet (z. B. in einem Blog), sondern welche Zwecken in der Gesamtschau verfolgt werden.

Sollten Sie Fragen zum Fotorecht, Bildrecht oder allgemein zum Urheberrecht und Recht am eigenen Bild haben, stehe ich Ihnen gerne zur Seite:

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Rechtsanwältin Denise Himburg – Ihre Anwältin für Urheberrecht und Fotorecht aus Berlin.


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