Rechtstipp vom 16.03.2007

Fotos einer Dessousshow: Dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden

(Val) Das Landgericht (LG) Berlin hat die Klage einer Erzieherin abgewiesen, mit der diese vom Verleger einer Zeitung und einem Fotografen Schmerzensgeld für den ungenehmigten Abdruck von Fotos verlangt hatte. Die Klägerin hatte bei einer Dessousshow in einer Berliner Diskothek mitgewirkt. Dabei entstandene Fotos waren später ohne ihre Zustimmung in einer regionalen Tageszeitung abgebildet worden.

Nach Auffassung des LG steht der Klägerin kein Schadensersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu, da sie als Mitwirkende einer Modenschau davon ausgehen müsse, in der Öffentlichkeit zu stehen. Für die Medienvertreter hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein an der Show mitwirkendes Model weder die Fertigung noch eine Veröffentlichung der von ihr gemachten Fotos wünsche. Wer sich als Model an einer Modenschau beteilige, müsse mit einer Berichterstattung rechnen, zumal von den Veranstaltern üblicherweise eine Publizität über den anwesenden Personenkreis hinaus angestrebt werde. Es komme dabei nicht darauf an, welche Art von Kleidung vorgeführt werde. Die Beklagten hätten daher von einer Einwilligung der Klägerin zur Fertigung und Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen dürfen.

Landgericht Berlin, 27 O 1063/06, nicht rechtskräftig

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