Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (Az.: I ZR 127/09) entschieden, dass Online-Archive nur ein zeitlich beschränktes Recht zur Nutzung von Fotos haben, wenn auf diesen urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar sind.
In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um Fotos einer Ausstellungseröffnung aus dem Jahr 2002. Über diese hat die beklagte Zeitung damals in ihrer Print-Ausgabe berichtet und den vollständigen Artikel, inklusive der Fotos, in ihr Online-Archiv eingestellt. Auf den Fotos waren auch die damals ausgestellten Bilder zu sehen.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sah darin eine Verletzung der Urheberrechte des Künstlers.
Der BGH hat die Frage, ob Fotos dauerhaft in Online-Archiven zugänglich gemacht werden dürfen, verneint. Die Karlsruher Richter haben eine Nutzung untersagt, wenn die Veranstaltung selbst nicht mehr als Tagesereignis gewertet werden kann.
Durch die dauerhafte Nutzung in dem Online-Archiv verletzt die Zeitung die Rechte des Künstlers.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann:
Diese Entscheidung stellt für Zeitungen und Verlage mit großen Archiven, aber auch für Bildagenturen und Fotografen eine erhebliche Einschränkung dar. Bislang reichte es für die Nutzung in Online-Archiven aus, dass die Nutzung zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung erlaubt war. Nunmehr muss für eine erlaubnisfreie Nutzung auch später noch das Merkmal "Tagesereignis" bejaht werden, was sicherlich für einen Großteil der archivierten Bilder nicht gilt.
Es ist zu befürchten, dass es auf Grundlage dieser Entscheidung zu vermehrten kostenpflichtigen Abmahnungen der Rechteinhaber kommen wird, wenn in den Archiven Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken öffentlich zugänglich gemacht werden.
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