Baustellenfotos als Referenz für die eigene Internetseite - geht das?
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Nutzung von Fotos von Baustellen für eigene Internetseite des Handwerkers
Es stellt sich die Frage, ob ein Handwerker oder ein Bauunternehmen, welches seine fertiggestellten Leistungen abfotografiert, diese auch für seine Internetseite verwenden kann.
Das ist leider nicht einfach so, zu beantworten.
Vielmehr muss nach der Rechtsprechung eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Auftraggebers und den Interessen des Handwerkers oder des Bauunternehmens vorgenommen werden. Das sind natürlich Auslegungs- und Ermessensfragen des Gerichts, so dass ein Restrisiko bei Verwendung von Fotos immer beim Unternehmer verbleibt.
Grundsätzlich stellt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall kollidierenden Interessen anderer ergeben. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeit liegt rechtlich dann vor, wenn Bilder veröffentlicht werden, die bei der Veröffentlichung von Lichtbildern zu einer individuellen Betroffenheit führt, dass der Auftraggeber aufgrund der dargestellten Umstände hinreichend erkennbar wird.
Andererseits besteht das Recht eines Handwerkers oder Bauunternehmens, die eigenen Leistungen und Kompetenzen im Wettbewerb werblich herauszustellen, so dass es grundsätzlich nicht untersagt werden kann, auf wahrheitsgemäße Weise auf Leistungen hinzuweisen, die von einem Unternehmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit in der Vergangenheit erbracht worden sind, was es grundsätzlich sogar umfasst, die Namen von Kunden zu nennen.
Im vorliegenden Fall ging es um Lichtbilder der auf den Dächern einer landwirtschaftlichen Anlage (Schweinemastanlage) erstellten Photovoltaikanlage. Der Auftraggeber wehrte sich gegen die Lichtbilderdarstellung im Rahmen des Internetauftritts des Unternehmers. Das OLG Brandenburg (Urteil vom 18.02.2021 – 12 U 114/19) kam in seiner jüngsten Entscheidung durch eine Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Verhältnis zu den gewerblichen Interessen des Unternehmers dazu, dass die Verwendung von drei Lichtbildern im Rahmen eines Internetauftritts nicht untersagt werden kann. Das OLG Brandenburg stellte zwar fest, dass es sich um einen Eingriff in die Privatsphäre des Auftraggebers handelt, da eine Identifizierung des Auftraggebers möglich war, jedoch kam das OLG Brandenburg zu dem Schluss, dass dieser Eingriff nur von geringer Schwere ist und daher von dem Auftraggeber zu dulden ist, da das Interesse des Unternehmers Werbung auf seiner Internetseite unter Angaben von Referenzobjekten zu betreiben, überwiegt.
Als Ergebnis kann man festhalten, dass die Rechtslage aufgrund der stets durch die Gerichte vorzunehmenden Abwägung nicht eindeutig ist und mit Restrisiken behaftet bleibt. Weiter kann man mitnehmen, dass grundsätzlich Fotos als Referenz für die eigene Internetseite zulässig sind, soweit sich diese Lichtbilder auf die eigene Leistung beschränken und nicht das Persönlichkeitsrecht des Auftraggebers tangiert, in dem dieser erkennbar gezeigt wird.
Carsten Seeger
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