Fotoveröffentlichung von Meinhof-Tochter rechtswidrig

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Die Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof ging gegen eine Mitarbeiterin der Zeitschrift Stern vor, da diese ein Foto von der Meinhof-Tochter neben einen Interview mit der Schwester der Klägerin veröffentlichte. Dieses Interview wurde im Rahmen der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs gegen den Vater der Schwestern durchgeführt. Da die Klägerin sich in keiner Weise zu diesen Vorwürfen geäußert hat und sie insbesondere der Veröffentlichung des Fotos nicht zugestimmt hat, sah sie sich in ihren Rechten verletzt.

Die Stern-Mitarbeiterin brachte jedoch vor, dass das Foto lediglich dokumentarischen Zwecken dient und es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Deshalb wäre eine Zustimmung der Beklagten nicht notwendig. Das Kammergericht Berlin gab der Klägerin dennoch Recht.

Bei Abwägung der Freiheit der Presse und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht am eigenen Bild, muss im vorliegenden Fall die Pressefreiheit zurücktreten. Das Foto der Klägerin kann nicht als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte eingeordnet werden. Insbesondere da es in dem Artikel nicht um die Mutter der Klägerin, sondern um die Missbrauchsvorwürfe gegen den Vater ging. Zu diesen Vorwürfen hatte sich die Klägerin jedoch zu keiner Zeit geäußert. Folglich haftet die Beklagte für die begangene Rechteverletzung als Störerin. (KG Berlin, Urteil vom 16.11.10 - 27 O 586/10)


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