Dass sich die Haftung des Frachtführers von Beginn der Beförderung (Übernahme der Obhut) bis zu deren Beendigung durch Ablieferung erstreckt, ist allgemein bekannt. Neu dürfte aber für viele Unternehmer sein, dass sie im Einzelfall schon vorher für Pflichtverletzungen ihrer Fahrer haften müssen.
Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vor kurzem in zweiter Instanz zu Lasten des betroffenen Frachtführers entschieden. Hier hatte dieser im November 2007 von einem deutschen Importeur den Auftrag zu einem Transport von Clementinen im Kühl-Lkw von Spanien nach Lübeck erhalten. In der Auftragsbestätigung des Importeurs hieß es u.a.: „Während der Transportdauer ist eine Temperatur von konstant 5°C einzuhalten. Während der Verladung ist vom Fahrer zu kontrollieren, dass nur Ware mit dieser Temperatur verladen wird, ansonsten sind wir sofort zu benachrichtigen und entsprechende Vermerke im CMR-Frachtbrief zu machen."
Bei Ankunft in Lübeck im Dezember 2007 verweigerte die Käuferin des Importeurs eine Abnahme der Ware. Ein Gutachter stellte fest, dass die Kerntemperaturen der Clementinen deutlich über 10°C lagen und diese teilweise verdorben waren. Die Ware konnte daher nur mit einem Verlust von rund € 9.000 abgesetzt werden. Der Auftraggeber verlangte vom Frachtführer in dieser Höhe Schadensersatz, weil dieser die Temperatur der Ware bei Beladung nicht kontrolliert und die nicht ausreichend vorgekühlte Sendung trotzdem befördert hatte.
Das in erster Instanz zuständige Landgericht Offenburg wies die Klage jedoch ab, da die Clementinen unstreitig nicht in der Obhut des Frachtführers Schaden genommen hätten, sondern bereits zuvor beschädigt gewesen waren. Auch eine Verletzung der Überprüfungspflichten des Frachtführers nach dem CMR-Abkommen führen dabei nicht zu einem Schadensersatzanspruch.
In der Berufungsverhandlung ist das OLG Karlsruhe zwar dieser Meinung gefolgt, es sieht jedoch in der Frachtführeranweisung die Vereinbarung einer zusätzlichen vertraglichen Nebenpflicht. Dieser musste nicht nur die Temperatur bei der Beförderung kontrollieren, sondern durfte überhaupt nur Clementinen mit ausreichender Vorkühlung laden und transportieren. Diese Pflicht habe er verletzt. Diese nicht vorgenommene Kontrolle habe auch den konkreten Schaden verursacht. Hätte nämlich der Fahrer die zu geringe Kühlung sogleich beanstandet, hätte eine andere beim Verkäufer vorhandene Menge Clementinen befördert werden können oder dieser hätte die Sendung noch nachkühlen können. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2011 - Az. 9 U 81/10)
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