Frage nach harten Drogen bei „Nur-Cannabis-Konsum“ nicht erlaubt
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Wie jetzt das Niedersächsische OVG (Beschluss vom 14.11.13- 12 -ME 158/13) am Ende letzten Jahres entschied, ist es unzulässig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vom Führerscheininhaber die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt und hierin auch nach harten Drogen gefragt werden soll. Dies gilt dann, wenn „nur" Cannabis-Konsum im Raum steht. Für die Praxis bedeutet dies, dass betroffene Kraftfahrer - bei denen nur THC im Blut festgestellt wurde - also kein ärztliches Gutachten beibringen müssen, wenn dieses auch nach harten Drogen fragt. Die Beibringung eines von der Führerscheinstelle verlangten Gutachtens zu verweigern, ist stets mit hohem Risiko verbunden. Denn das Verlangen der Führerscheinstelle zum Beibringen von ärztlichen Gutachten oder einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist kein Verwaltungsakt; deshalb kann hiergegen direkt auch nicht vorgegangen werden. Wenn betroffene Kraftfahrer der Meinung sind, dass die verlangten Untersuchungen bzw. Gutachten nicht notwendig sind, müssen sie es darauf ankommen lassen, dass die Führerscheinbehörde ihnen per Bescheid den Führerschein entzieht. Gegen die Führerscheinentziehung kann dann vorgegangen werden; im Rahmen dessen wird dann auch geprüft, ob die Führerscheinstelle zu recht ein Gutachten oder eine Untersuchung verlangt hat.
Rechtsanwalt
Ulli H. Boldt
Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht, T. 030/2181196, www.btm-rechtsanwalt.de
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