Fragen rund um die Klage gegen den Friseur

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Jeder kennt es, dass man nach einem Friseurbesuch mit der Leistung des Friseurs nicht ganz zufrieden ist. Aber ab wann ist die Leistung eines Friseurs als mangelhaft zu qualifizieren? Welche Ansprüche haben Sie in diesem Fall gegen den Friseur und wie können Sie diese durchsetzen? Das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Friseurvertrag ist zumeist ein Werkvertrag 

Da bei dem Friseurbesuch ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB geschlossen wird (und zwar mündlich), ergeben sich die vertraglichen Ansprüche gegen den Friseur aus den werkvertraglichen Regelungen gemäß §§ 634 ff. BGB.

Friseur hat mangelhaft gearbeitet

Diese Ansprüche können Sie jedoch nur dann geltend machen, wenn die Leistung des Friseurs objektiv mangelhaft ist, vgl. § 633 Abs. 2 BGB. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Frisur nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wollten Sie beispielsweise hellblonde Haare und der Friseur hat die Haare versehentlich dunkler gefärbt, ist hierin ein Mangel zu sehen.

Bereits in der Vergangenheit mussten sich die Gerichte mit einer Vielzahl von Mängeln im Rahmen eines Friseurbesuchs beschäftigen. Dabei passieren nicht nur Unannehmlichkeiten beim Färben der Haare, sondern auch ein falscher Schnitt oder eine allergische Reaktion kann rechtliche Folgen haben.

Die vertraglichen Mängelrechte gegenüber dem Friseur

Da der Friseurbesuch bzw. das Ergebnis sehr subjektiv ist, können Sie als Kunde nur Ansprüche gegen den Friseur geltend machen, wenn dessen Leistung als objektiv mangelhaft anzusehen ist.

Sie haben als Kunde also kein Recht darauf, die Kosten für die Friseurbehandlung zurückzuverlangen, nur weil sie unzufrieden sind. Ansprüche haben Sie nur dann, wenn die Behandlung nach den Regeln der Handwerkskunst mangelhaft war.

Friseur muss Nacherfüllung zugestanden werden

Für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche muss dem Friseur zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Beispielsweise setzt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde.

Es fragt sich jedoch, ob es Ihnen als Kunde zuzumuten ist, die Nachbesserung durch den gleichen Friseur zu dulden.

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München zu beschäftigen. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall ging es darum, dass die Kundin, die ihre Haare blondieren lassen wollte, am Ende gelbe Haare hatte.

Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung wäre nach Ansicht des Gerichts erst nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukommt, etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung. Das – gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche – Färben oder Schneiden von Haaren stellt auch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar. 

Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall lediglich vor Ort am Ende der Behandlung gesagt, dass sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sei. Daraufhin hat ihr der Friseur eine Haartönung für zu Hause mitgegeben.

„Dem Verhalten der Klägerin vor Ort sei nach der Ansicht des Gerichts eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. Das Verlangen der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, da der Beklagten insoweit keinerlei „angemessene” Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln – und auch nur ein solches – verlangt worden sei.“, vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 24. Januar 2019, Az. 213 C 8595/18.

Wenn Sie Ihrem Friseur also eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt haben, können Sie im Anschluss Ihre Ansprüche geltend machen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen:

  • nach § 637 BGB den Mangel beseitigen (lassen) und Ersatz Aufwendungen verlangen;
  • nach § 638 BGB die Vergütung mindern und
  • nach den §§ 636, 281, 283 BGB Schadensersatz verlangen.

Beweislast bei vertraglichen Ansprüchen

Bei vertraglichen Ansprüchen liegt die Beweislast beim Friseur. Er muss beweisen, dass er handwerklich mangelfrei gehandelt hat.

Besonderheiten bei der Anspruchsdurchsetzung beim Friseurvertrag

Da es sich um einen Werkvertrag handelt, können die oben genannten Ansprüche erst dann durchgesetzt werden, wenn der Kunde die Friseurleistung abgenommen hat.

Diese Abnahme findet in der Regel bei der Begutachtung der Frisur unmittelbar nach der erbrachten Leistung statt.

Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Friseur

Neben vertraglichen Ansprüchen können Sie, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Friseur geltend machen.

Der Schmerzensgeldanspruch dient dem Ersatz des immateriellen Schadens. Gemäß § 253 Abs. 1 BGB kann Entschädigung wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, in Geld nur in bestimmten Fällen gefordert werden.

Ein solcher Fall ist dann zu sehen, wenn der Friseur vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. In diesem Fall ist der Friseur dem Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, vgl. § 823 Abs. 1 BGB.

Beweislast bei deliktischen Ansprüchen 

Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche richtet sich die Beweislast nach den §§ 138, 286 ZPO. Demnach ist jede Partei für die für sie günstigen Tatsachen beweispflichtig.


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