Fragen und Antworten zu Rechtsformen für Unternehmen in Spanien

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Unternehmensgründung in Spanien – Immobilien in Spanischen Gesellschafen (S.L.)

1. Welche Formen von Unternehmen gibt es in Spanien?

Es lässt sich generell unterscheiden in Rechtsformen für natürliche (Privatpersonen) und juristische Personen (Handels- und Kapitalgesellschaften). Natürlichen Personen stehen in Spanien drei Rechtsformen für ihre unternehmerischen Aktivitäten zur Verfügung. 

Die verbreitetste Rechtsform ist der sog. Autónomo oder auch „empresario individual“ genannt. Dabei handelt es sich um einen einzelnen Selbständigen, ohne weitere beteiligte Gesellschafter. Der Autónomo, vergleichbar mit der Rechtsform des deutschen Einzelunternehmers oder auch Freiberuflers, haftet uneingeschränkt für alle unternehmerischen Aktivitäten, auch mit seinem Privatvermögen.

Als zweite Rechtsform gibt es die Gütergemeinschaft (Comunidad de bienes), die aus mindestens 2 Gesellschaftern besteht. Schließlich können mindestens 2 Gesellschafter eine „Sociedad Civil“ gründen, die mit unserer in Deutschland bekannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar ist. Für alle drei genannten Rechtsformen natürlicher Personen gilt volle, uneingeschränkte Haftung der Gesellschafter für sämtliche Aktivitäten und Verbindlichkeiten, insbesondere im Konkursfall. Dafür wird kein Mindestkapital zur Gründung vorausgesetzt.

Die zweite Kategorie bilden juristische Personen, sogenannte Handels- und Kapitalgesellschaften. Als Handelsgesellschaften stehen die offene Handelsgesellschaft (Sociedad colectiva) und die Kommanditgesellschaft (Sociedad comanditaria simple) zur Verfügung. Bei der Sociedad colectiva haften alle Gesellschafter (mindestens zwei) unbeschränkt.  Die Sociedad comanditaria simple besteht ebenfalls aus mindestens 2 Gesellschaftern, wobei der Komplementär (socio colectivo) unbeschränkt haftet und der Kommanditist (socio comanditario) in der Haftung beschränkt ist. Bei beiden Formen der Handelsgesellschaften wird kein Mindestkapital zur Gründung vorausgesetzt.

Als Kapitalgesellschaften (Sociedades de capital) stehen folgende Rechtsformen zur Verfügung.

Die verbreitetste Gesellschaftsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.)), die vergleichbar ist mit der deutschen GmbH. Hier wird mindestens ein Gesellschafter vorausgesetzt, der zugleich auch Geschäftsführer sein kann. Das Mindest-Stammkapital zur Gründung beträgt 3000,- Euro.  Darüber hinaus können in Spanien Aktiengesellschaften (Sociedad Anónima (S.A.)) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Sociedad Comanditaria por Acciones) gegründet werden, bei denen die Haftung ebenfalls auf das Stammkapital beschränkt ist. Das Mindest-Stammkapital dieser beiden Gesellschaftsformen beträgt 60.000,- Euro.

2. Wie unterscheiden sie sich zu denen in Deutschland?

Bezüglich der Haftungsbeschränkungen der Gesellschafter sind sowohl die Personen- als auch die Handels- und Kapitalgesellschaften vergleichbar mit den Gesellschaftsformen in Deutschland. Ein sehr großer Unterschied besteht allerdings in den Rechten der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaften, insbesondere der S.L.

Der Geschäftsführer (administrador) einer spanischen S.L. hat während seiner Amtszeit volle Handlungsbefugnis, die sich auch durch interne Verträge oder die Statuten nur bedingt einschränken lässt. Ausländische Investoren setzen häufig lokale Geschäftsführer für ihre spanischen Gesellschaften ein, ohne sich dessen bewusst zu sein, dass sie damit die gesamte Macht über das Unternehmen in seine Hände legen.

Auch die außerordentliche Abwahl eines bestehenden Geschäftsführers ist nicht so einfach wie in Deutschland. Durch die Tatsache, dass allein der Geschäftsführer selbst eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen kann, dauert es mitunter Monate, um einen „nicht funktionierenden Geschäftsführer“ wieder los zu werden.

3. Für welchen Geschäftstyp ist die jeweilige Unternehmensform sinnvoll? (Autónomo, C.B., S.L., S.A., etc.)

Für die Wahl der optimalen Rechtsform sollten mehrere Faktoren geklärt werden.

  • Anzahl der Gesellschafter, Anteilsverkauf, Kapitalgewinnung

Sofern mehrere Gesellschafter eine unternehmerische Aktivität planen, empfehlen wir immer die Gründung einer S.L., da bei dieser Unternehmensform viele rechtliche Grundlagen, z.B. bei Uneinigkeiten zwischen den Gesellschaftern, von Gesetzes wegen bestehen. Außerdem lässt sich der Verkauf von Anteilen oder eine Kapitalerhöhung, zum Beispiel um Wachstumskapital für die Gesellschaft zu gewinnen, durch eine einfache notarielle Beurkundung einfacher und rechtssicher gestalten.

  • Geschäftsrisiko

Sofern das Geschäftsrisiko überschaubar und nur ein Gesellschafter beteiligt ist, kann die Rechtsform des Autonomo (Einzelunternehmer) sinnvoll sein. Bei Kapitalgesellschaften, wie der S.L., ist das persönliche Haftungsrisiko der Gesellschafter eingeschränkt. Diese Rechtsform macht also immer dann Sinn, wenn mehrere Gesellschafter aktiv sind und z.B. nicht für mögliche Fehler der Mitgesellschafter haften möchten.

  • Steueraspekte

Je nach Größe und Geschäftsvolumen bietet die S.L. mehr steuerliche Absetzungsmöglichleiten, als diese einem Autónomo zugesprochen werden.  Um eine konkrete Empfehlung zu geben, sollten jedoch die persönlichen Verhältnisse der Gesellschafter geprüft werden. Insbesondere bei nicht-residenten Gesellschaftern müssen die individuellen steuerlichen Situationen und Bedingungen in ihren Heimatländern berücksichtigt werden. Es sollte insbesondere immer geprüft werden, wie sich Gewinne oder auch Verluste auswirken oder ob eine aktive Beteiligung im Einzelfall Auswirkungen auf den (steuerlichen) Wohnsitz mit sich bringt.

4. Wo liegen die Unterschiede zwischen einem Freiberufler in Spanien (Autónomo) und in Deutschland?

Die Rechtsform des Freiberuflers in Deutschland wird immer wieder mit dem Autónomo in Spanien vergleichen. Eigentlich ist dieser Vergleich nicht korrekt, da es die Rechtsform des Freiberuflers in Spanien nicht gibt. Der in Deutschland steuerbegünstigte Satus des Freiberuflers ist auf bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Architekten, Berater oder Künstler beschränkt. Der Autónomo lässt sich eher mit dem Einzelunternehmer in Deutschland vergleichen, der für alle Aktivitäten persönlich haftet. Steuervorteile bestehen hier keine.

5. Lohnt sich bereits für Klein-Unternehmer der Schritt zur S.L?

Die Frage der Rechtsform sollte nicht alleine von der Größe oder dem Umfang des Unternehmens abhängig gemacht werden. Vielmehr stehen bei dieser Entscheidung vordergründig Haftungs-, Steuer- und Wachstumsfragen im Vordergrund, die individuell geprüft werden sollten. So kann z.B. für einen Kleinunternehmer mit einer kleinen Bar am Strand auch eine S.L. sinnvoll sein, sofern er mit weiteren Filialen wachsen möchte oder möglicherweise Kapital benötigt, welches er durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter erzielen will.  


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