Fragen zum Mindestlohn

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Seit dem 01.01.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Arbeitsstunde. Der Mindestlohn gilt flächendeckend und ist größtenteils branchenunabhängig. Die Regelungen finden sich im MiLoG.

 Auf den Mindestlohn kann durch den Arbeitnehmer nicht verzichtet werden. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Ausnahmen wird die Rechtsprechung noch zu klären haben.

 Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben nach dem Gesetz:

  • Auszubildende
  • Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss, das heißt Menschen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Praktikanten: Ist das Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium abzuleisten, gilt das MiLoG nicht. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Bezug zur Ausbildung/zum Studium. In der Regel besteht aber Anspruch auf den Mindestlohn, wenn das Praktikum die Dauer von 3 Monaten übersteigt.
  • Ehrenamtlich Tätige: Besteht jedoch ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein/gemeinnützigen Träger, liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit vor. In diesem Fall gilt das MiLoG.
  • Langzeitarbeitslose: Der Mindestlohn gilt in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung nicht
  • Saisonarbeiter: Hier gilt der Mindestlohn; wird die Beschäftigung für max. 70 Tage im Jahr ausgeübt, besteht keine Sozialversicherungspflicht.
  • Zeitungszusteller: Der Mindestlohn gilt erst ab dem Jahr 2017 und soll schrittweise eingeführt werden. Seit dem 01.01.2015 besteht Anspruch auf 75% des Mindestlohns, ab 2016 besteht Anspruch auf 85% des Mindestlohns.

 Nachfolgende Branchen haben derzeit einen eigenen Mindestlohn, das heißt, die Vergütung liegt derzeit noch unter 8,50 € brutto.

  • Friseure
  • Land-und Forstwirtschaft sowie Gartenbau
  • Leiharbeit
  • Textilindustrie
  • Fleischindustrie
  • Zeitungszusteller

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Mindestlohn grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gilt, unabhängig von der Qualifikation oder Herkunft. Auch für Mini-Jobber gilt der Mindestlohn, sofern diese volljährig sind.

Für Arbeitgeber und Beschäftigte, für die tarifvertragliche Regelungen gelten, die ein höheres Entgelt als 8,50 € vorsehen, gehen diese Regelungen vor.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Rechtslage derzeit sehr unsicher ist und etliche Fragen erst durch die künftige Rechtsprechung zu klären sein werden. Deshalb können momentan nicht alle Aspekte rund um das neue Gesetz abschließend und zutreffend wiedergegeben werden. Dies ist aufgrund der noch unsicheren Rechtslage nicht möglich.

Haben Sie weitere Fragen? Bitte wenden Sie sich gerne an mich unter Tel. 0911- 95 33 85 67 oder info@kanzlei-deinzer.de

 


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