Framing – BGH-Urteil vom 09.07.2015 (Az: I-ZR 46/12)

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Der Bundesgerichtshof hat am 09.07.2015 ein wegweisendes Urteil (Az: I-ZR 46/12) zur Frage des sogenannten Framing gefällt. Beim Framing handelt es sich um das Einbetten von Videos, Fotos, oder Textnachrichten in eine eigene Webseite, die sodann direkt auf der eigenen Webseite angesehen werden können. Im Gegensatz zu einer Verlinkung – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits seit Jahren zulässig – oder des konkreten Hochladens auf den eigenen Server, besteht die Besonderheit beim Framing darin, dass der eigentliche Inhalt weiter von der Webseite stammt, auf der der Inhalt hochgeladen wurde. Häufig erfolgt dies über solche Videos, die auf dem Portal „YouTube“ eingestellt werden. Daher spricht man beim Framing vom sog. Einbetten.

Der Bundesgerichtshof hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob es möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn solche Videos, an denen grundsätzlich andere die Rechte haben, auf der eigenen Webseite ohne ausdrückliche Einwilligung eingebettet und sodann letztendlich öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat hierbei entschieden, dass das Framing grundsätzlich legal ist und keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit wurde jedoch angeführt, dass das ursprüngliche Video mit Zustimmung des Rechteinhabers auf der Basisseite auch hochgeladen wurde. Ist dies nicht der Fall, wäre eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen.

Fazit und eigene Einschätzung für die Praxis:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist in juristischer Hinsicht denklogisch und grundsätzlich als begrüßenswert zu betrachten. Dennoch dürfte es in der Praxis zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten dahingehend kommen, dass der „Einbetter“ des Videos vor das Problem gestellt werden wird herauszufinden, ob das ursprüngliche Video, beispielsweise auf YouTube, auch mit Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen wurde. Denn zu berücksichtigen ist, dass urheberrechtliche Unterlassungsansprüche verschuldensunabhängig gewährt werden. Dies bedeutet, dass im Falle der fehlenden Zustimmung des Urhebers eine Haftung unzweifelhaft bejaht werden wird.

Das Urteil stellt sich daher keinesfalls als bedenkenloser Freibrief dar, etwaige Videos auf der eigenen Seite zu framen. Denn erfahrungsgemäß ist es mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden. heraus zu bekommen, ob der tatsächliche Urheber des Videos seine Zustimmung zum ursprünglichen Hochladen auf YouTube auch erteilt hat. Hinzu kommt die im Urheberrecht bestehende Besonderheit, dass bei Videos, die beispielsweise mit Musik unterlegt sind, mehrere Urheber vorhanden sein dürften. Wird beispielsweise ein Video „geframed“, welches einerseits Bildanteile als auch Musikanteile hat, müsste in diesem Fällen sowohl von den Urhebern der Musik als auch von den Urhebern des reinen Films eine Zustimmung zum Hochladen des Videos auf YouTube vorliegen, um etwaige Urheberrechtsverletzungen beim Framing zu verhindern. Es ist daher zu betonen, dass auch weiterhin beim Framing von Fotos, Musik oder Videos Vorsicht im Hinblick auf etwaige Urheberrechtsverletzungen geboten erscheint.


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