Freiberufliche Tätigkeit von Ärzten, die andere Ärzte beschäftigen

  • 1 Minuten Lesezeit

Selbstständige Ärzte können auch dann freiberuflich tätig sein, wenn sie ärztliche Leistungen durch bei ihnen angestellten Ärzten erbringen lassen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.07.2014 für den Fall einer mobilen Anästhesiepraxis entschieden.

Voraussetzung hierfür ist eine leitende sowie eigenverantwortliche Tätigkeit der selbstständigen Ärzte.

Laut BFH ist dies gegeben, wenn der selbstständige Arzt durch seine eigenen Fachkenntnisse sowie eingehende Kontrollen maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeiten seiner Angestellten nimmt. Im konkreten Fall geschah dies durch die Durchführung der Voruntersuchungen an den Patienten, die Festlegung der Behandlungsmethode sowie die persönliche Behandlung der problematischen Fälle durch den selbstständigen Arzt. Die angestellten Ärzte führten lediglich die eigentliche Anästhesie in einfachen Fällen aus.

Das Finanzamt ging hauptsächlich aufgrund der mobilen Tätigkeit der angestellten Ärzte von einer gewerblichen Tätigkeit der Praxis aus. Anders als beispielsweise in einer Zahnarztpraxis seien die Mitarbeiter vor Ort auf sich allein gestellt, da der Praxisinhaber nicht jederzeit im Nebenzimmer erreichbar sei.

Das Urteil wurde durch das Bundesfinanzministerium am 10.02.2015 für allgemein anwendbar erklärt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt, Steuerberater Christian von der Linden

Beiträge zum Thema