Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 10.5.2017, II R 37/25, entschieden, dass eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht ausschließt.

Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen.

Der Fall

Die Klägerin war Erbin ihrer Mutter. Diese war zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden. Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt.

Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen steht.

Wie sich aus der Pressemitteilung Nr. 43 vom 05. Juli 2017 ergibt, schlussfolgert der Bundesfinanzhof dies aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schließe gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht von der Anwendung der Vorschrift aus. Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff., § 1589 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern nach § 1618a BGB folge eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspreche die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Zudem werde der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.

Die Höhe des Freibetrags bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen könne der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein.

Tipp: Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu! Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war. Der Erbe kann den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes nun auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber nicht unterhaltsberechtigt war.

Das Finanzamt hat Ihnen den Pflegefreibetrag nicht gewährt? Kommen Sie auf mich zu. Ich prüfe für Sie, ob Sie den Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen können und stehe Ihnen bei der Durchsetzung gegenüber dem Finanzamt zur Seite!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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