Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung

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Vermehrt schildern uns Mandanten, dass ihre Rechtsschutzversicherung sie zu einem bestimmten Anwalt vermitteln will (schriftliche Empfehlung eines „Partneranwaltes“) bzw. davon abhalten will (vor allem telefonisch), den Wunschanwalt zu beauftragen. All dies ist für Sie irrelevant.

Nur Sie entscheiden, welchen Anwalt Sie beauftragen

Für den Rechtsschutzversicherten besteht freie Anwaltswahl, § 127 VVG.

Uneingeschränkt und uneinschränkbar

Dieses gesetzlich geschützte Recht darf die Versicherung auch nicht in dem Versicherungsvertrag oder ihren allgemeinen Bedingungen einschränken, § 129 VVG.

Sie dürfen also immer den Anwalt Ihres Vertrauens wählen und müssen sich nicht etwa auf einen Anwalt verweisen lassen, der sich gegebenenfalls in erster Linie der Rechtsschutzversicherung und deren wirtschaftlichen Interessen und nicht Ihnen und Ihrem Anliegen verpflichtet fühlt.

Höchstrichterlich entschieden

Zahllose Gerichte haben die freie Anwaltswahl bestätigt. 

Auch das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.12.2013 – IV ZR 215/12). Eine ungefragte Empfehlung der Rechtsschutzversicherung ist genau das – ein Rat, den man nicht erfragt hat und nicht hören wollte. 

Genau so sollte man ein solches Verhalten der Versicherung auch bewerten und behandeln.

Sich nicht unter Druck setzen lassen, denn wenn die Rechtsschutzversicherung Druck ausüben würde, wäre dies nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig und rechtswidrig.

Notfalls muss man den Konflikt mit der Rechtsschutzversicherung suchen und führen. 

Ihr Vertrauensanwalt Ihrer Wahl wird Ihnen hierbei zur Seite stehen. Und Sie werden einen solchen Konflikt im Ergebnis gewinnen. Die Rechtslage ist eindeutig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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