Rechtstipp vom 15.06.2012

Freiflächen-Photovoltaikanlage: Nicht im Außenbereich

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig. Denn sie stellen kein Vorhaben dar, das im Sinne der Vorschriften des Baugesetzbuches im Außenbereich privilegiert ist. Dies geht aus einem Urteil des Trierer Verwaltungsgerichts (VG) hervor.

Geklagt hatte der Eigentümer eines im Außenbereich von Konz-Könen gelegenen Grundstücks, dessen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer rund 4.500 Quadratmeter großen Freiflächen-Photovoltaikanlage abgelehnt worden war. Die Verbandsgemeinde Konz hatte die Ablehnung damit begründet, dass das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die Wasserwirtschaft gefährde.

Das VG gab der Verbandsgemeinde Recht. Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung würden von den einschlägigen Privilegierungstatbeständen des Baugesetzbuches für bestimmte Vorhaben nicht erfasst. Insoweit fehle es an der erforderlichen Voraussetzung der Standortgebundenheit. Photovoltaikanlagen seien ihrem Wesen nach nicht an den Außenbereich gebunden, sondern auch im Innenbereich, beispielsweise auf Dächern oder an Fassaden, realisierbar. Photovoltaikanlagen hätten im Gegensatz zu Windenergieanlagen und anderen erneuerbaren Energiequellen keine gesonderte gesetzgeberische Privilegierung erfahren.

Im konkreten Fall komme auch keine Zulassung als «sonstiges Vorhaben» in Betracht, da das geplante Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der diesen Bereich als Sukzessionsfläche für den Naturhaushalt darstelle und beeinträchtige den Hochwasserschutz, da ein Teil des Grundstücks als Retentionsfläche im Falle eines Hochwassers diene.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.05.2012, 5 K 1511/11.TR

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