Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder ein Geschäfts- noch ein Privatkunde einen Anspruch auf Gewährung eines (Fremdwährungs-) kredites haben - das unterliegt der individuellen Verhandlung mit dem finanzierenden Kreditinstitut. An bereits bestehende Vereinbarungen sind jedoch beide Vertragspartner (Kreditinstitut und Kreditnehmer) selbstverständlich gebunden. Vor dem Hintergrund der derzeitigen dramatischen Aufwertung des Schweizer Franken sind viele Kreditnehmer verunsichert.
Kann die Bank eine Konvertierung des Franken-Kredits in Euro erzwingen?
Hier wird zwischen Konsument und Unternehmer zu unterscheiden sein. Bei bestehenden Verbraucherkrediten kann die Bank m. E. lediglich verlangen, dass die Bonität des Kunden - unverändert wie zum Zeitpunkt der Kreditgewährung - nachgewiesen wird. Nur eine allfällige Verschlechterung ermöglicht der Bank Eingriffe im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung. Das Risiko eines Fremdwährungskredites hat sich trotz der Schwäche des Euros gegenüber dem Schweizer Franken im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohl (weder für die Bank noch für den Kunden) nicht verändert. Auch ist sich die Bank des Risikos der wirtschaftlichen Leistbarkeit eines Währungsverlustes voll bewusst gewesen.
Sowohl eine Zwangskonvertierung als auch die Forderung, aufgrund einer Veränderung (Verschlechterung) des Wechselkurses weitere Sicherheiten beizubringen, sind daher m. E. gegenüber Konsumenten unzulässig. Es hängt jedoch davon ab, was im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Schwellwertklauseln sehen z. B. vor, dass die Bank weitere Sicherheiten vom Kreditnehmer verlangen kann, sofern ein gewisser Wechselkurs erreicht und somit das Darlehensvolumen in Euro einen entsprechenden Wert überschritten hat. Unabhängig von Aufklärungs-, Sorgfalts- und Prüfpflichten des Kreditinstituts bei Verbraucherkrediten kann eine solche Schwellwertklausel durchaus gegen das Konsumentenschutzgesetz verstoßen und damit nichtig sein. In diesem Zusammenhang sind auch die neuen Anforderungen durch die Novelle des WAG 2007 zu berücksichtigen. Damit könnte die Bank bei Akzeptanz von bereits a-priori spekulativ ausgerichteten Tilgungsträgern, die sich de facto als untauglich für die Rückzahlung des Kredites herausstellen, haftbar sein.
Bei Unternehmerkrediten ist zu beachten, dass Kursverluste buchhalterisch zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten führen und damit den Gewinn und letztendlich die Bonität des kreditnehmenden Unternehmens schmälern. In diesem Fall müsste man dem Kreditinstitut wohl das Recht zugestehen, vom Unternehmen entsprechende Sicherheiten im Ausmaß der gestiegenen Verbindlichkeiten nachzufordern; eine Zwangskonvertierung scheint mir jedoch auch hier nicht rechtlich durchsetzbar.
Rechtsanwalt Arno F. Likar
Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH
www.anwaltskanzlei-likar.at
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