Rechtstipp vom 10.08.2012

Fristlose Kündigung eines Fitnessvertrages bei Krankheit möglich?

Nicht selten kommt es vor, dass nach Abschluss eines Fitnessvertrages krankheitsbedingt die Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch genommen werden können bzw. dürfen. Auch der eigene Hausarzt oder Facharzt rät ab, weiterhin im Fitnessstudio zu trainieren, um (schwerwiegende) Gesundheitsschäden zu vermeiden.

Dem Fitnessstudiomitglied stellt sich nunmehr die Frage, ob eine fristlose Kündigung bzw. vorzeitige Beendigung des Fitnessvertrages überhaupt möglich ist.

Nach vom Mitglied an das Fitnessstudio versandtem fristlosen Kündigungsschreiben erhält man überwiegend die knappe Antwort, dass eine vorzeitige Beendigung aus krankheitsbedingten Gründen nicht möglich sei, da Krankheiten das eigene Risiko wären, welches vom Kunden zu tragen wäre und deshalb ggfs. über viele Monate hinweg Beiträge weiterhin bezahlt werden sollen, obwohl selbst der Arzt dringend davon abrät bzw. es sogar unmöglich ist, weiterhin im Fitnessstudio zu trainieren.

Bisher handhabten die Gerichte solche und ähnliche Fälle unterschiedlich, d. h. manche Gerichte erkannten ein fristloses Kündigungsrecht an, manche nicht. Die Rechtsprechung hierzu war für das Fitnessstudio sehr uneinheitlich, sodass auch das Prozessrisiko nicht eingeschätzt werden konnte, d. h., ob das jeweilige Gericht die Erkrankung als fristlosen Kündigungsgrund anerkennen wird oder eben nicht.

Ob eine Erkrankung grds. eine fristlose Kündigung rechtfertigt, dürfte nunmehr durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10 zugunsten des Fitnessstudiomitglieds geklärt sein.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien schlossen am 17. April 2007 einen Fitnessvertrag zur Nutzung der Einrichtungen der Fitnessgeräte durch das Fitnessstudiomitglied, wobei eine Vertragsdauer von 24 Monaten vereinbarte wurde, welche sich immer wieder um weitere 12 Monate verlängern sollte, wenn das Fitnessstudiomitglied nicht jeweils 3 Monate vor Ablauf schriftlich den Vertrag kündigt.

Mit Schreiben des Fitnessstudiomitglieds vom 24. Juli 2008 kündigte dieses das Vertragsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme, die in einem beigefügten ärztlichen Attest bescheinigt waren. Das Fitnessstudio akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und erklärte, dass das Vertragsverhältnis erst zum nächstmöglichen Termin, dem 30. April 2009 beendet sei, d. h. bis zu diesem Zeitpunkt die Beiträge zu entrichten wären.

In einer Vertragsklausel sollte insbesondere Folgendes zwischen den Parteien als vereinbart gelten:

Ziffer 7 der Vertragsbedingungen im Fitnessvertrag:

„Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Einganges bei dem B...-Center kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll."

Ab Oktober 2008 bezahlte das Fitnessstudiomitglied keine Beiträge mehr, sodass der Betreiber des Fitnessstudio die -nach seiner Ansicht nach berechtigten- noch offenstehenden Beiträge bis einschließlich 30. April 2009 einklagte.

Das Erstgericht hatte die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Der Bundesgerichtshof entschied zwar lediglich unter anderem, dass die vorgenannte Klausel, konkret Ziffer 7 Satz 2 nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, da die Kündigungsklausel isoliert betrachtet das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen benachteilige.

Die einschlägigen Ausführungen des Bundesgerichtshofes werden auszugsweise wie folgt wiedergegeben:

„Im vorliegenden Fall schränkt die Kündigungsklausel das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen ein. Denn die Klausel kann in der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung ... dahingehend verstanden werden, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer Erkrankung, die ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtungen des Centers nicht ermöglicht, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und im Übrigen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist.

Hinzu kommt, dass die Klägerin [gemeint ist das Fitnessstudio bzw. dessen Betreiber] durch die Klausel die Kündigung von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig macht, aus dem sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben soll. Zwar ist ein berechtigtes Interesse des Betreibers des Fitness-Studios an der Vorlage eines ärztlichen Attestes bei einer mit einer Erkrankung begründeten Kündigung ihres Kunden grundsätzlich anzuerkennen, um einen Missbrauch des eingeräumten Kündigungsrechts zu verhindern. ... Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diesem Interesse der Klägerin bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes gedient ist, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Das Interesse der Klägerin, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertigt es nicht, von ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen ..."

Da die vorgenannte Klausel den Kunden unangemessen benachteilige und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10 das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit wieder an das Berufungsgericht, welche noch die erforderlichen Feststellungen vornehmen soll, ob die vom Kunden behauptete Erkrankung auch tatsächlich zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Mittelbar - und dies dürfte für die zukünftige Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob eine Krankheit grds. ein fristloser Kündigungsgrund ist, richtungswendend sein - wurde im vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs Folgendes rechtlich ausgeführt:

„bb) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar sind (vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134, 3135 mwN).

cc) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios kann ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Ihm kann auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein ..."

Die in einer Vielzahl von erstinstanzlichen Urteilen angeführten Rechtsausführungen, dass Erkrankungen des Fitnessmitglieds grds. in den eigenen Risikobereich des Kunden fallen und damit eine fristlose Kündigung des jeweiligen Fitnessvertrages nach § 314 Abs. 1 BGB nicht in Frage käme, sind daher rechtsfehlerhaft. Andernfalls wäre die vorangeführte Formulierung unter cc) in den Entscheidungsgründen des Bundesgerichtshofes vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10 unsinnig.

Detaillierter und nach Auffassung des Autors dieses Beitrages zutreffend führt das LG Kiel in seinem Urteil vom 30.01.2009, Az. 8 S 54/08 Folgendes aus:

„... Grundsätzlich trägt der Kunde eines Fitnessstudios das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Nutzung der ihm durch den Vertrag offenstehenden Fitnesseinrichtungen. Ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB und damit eine Ausnahme von dem o. g. Grundsatz besteht lediglich dann, wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmbare Zeit daran gehindert ist, die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen, sodass ein Festhalten an einem langjährigen Vertrag für ihn unbillig wäre (vgl. AG Hamburg vom 20.07.2007, AG Dortmund vom 12.09.1989, Az. 125 C 330/86) ..."

Fazit

Nach Auffassung des Autors dieses Beitrages ist aus der vorangeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes unmissverständlich zu entnehmen, dass eine Erkrankung grds. zur fristlosen Kündigung eines Fitnessvertrages berechtigt, insbesondere als wichtiger Kündigungsgrund i. S. v. § 314 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist.

Hinweis

Vom Autor dieses Beitrages wird darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht nach eine Erkrankung zwar grds. einen Kündigungsgrund darstellt, welche zu einer fristlosen Kündigung eines Fitnessvertrages berechtigt, jedoch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung je nach Art der Erkrankung abzuwägen ist, ob diese auch tatsächlich zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt. Denn selbstverständlich kann ein Kunde nicht bei jeder auch noch so geringfügigen Erkrankung den Fitnessvertrag fristlos kündigen.

Zudem kommt es auch darauf an, ob ggfs. die Erkrankung für den Kunden vorhersehbar war bzw. bereits eine Vorerkrankung bei Vertragsabschluss bestand.

Aus vorgenannten Gründen ist daher eine vorherige Rechtsberatung erforderlich bzw. empfehlenswert, um finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Vorgenannte Ausführungen dienen daher lediglich als Orientierungshilfe, da - wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt - die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, ob bei einer Krankheit ein fristloser Kündigungsgrund i. S. v. § 314 Abs. 1 BGB vorliegt.


Bewertung
22 von 24 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert