Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung in Betracht (LAG Hessen, Urteil v. 29.8.2011 - 7 Sa 248/11).
Der Kläger war bei einer Bank als Firmenkundenbetreuer tätig, seit April 2009 mit Prokura. Im Juni 2010 vereinbarten die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember und die Freistellung des Klägers ab Juli bei Fortzahlung der Bezüge. Am 29./30. Juni übermittelte der Kläger insgesamt 94 E-Mails an sein privates E-Mail Postfach bei gmx.de. Dabei handelte es sich überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, darunter Daten der vom Kläger betreuten Kunden. Nachdem die Bank hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos.
Hierzu führt das Landesarbeitsgericht aus: Der Kläger hat eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogen Arbeitsverhältnis rechtfertigt. Zwar kommt es zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Im Streitfall steht die fehlende Wiederholungsgefahr der Kündigung aber nicht entgegen. Der Kläger hat das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Arbeitgeberin durch die Mitnahme geheim zu haltender Bankdaten so schwer erschüttert, dass ihr das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge nicht mehr zumutbar ist. Das Fehlverhalten des Klägers hat ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zulasten des Arbeitgebers. Die Einlassung des Klägers, er habe die Daten auf seinem Rechner nicht an Dritte weitergeben wollen und sie während der Zeit der Freistellung nur zu Trainingszwecken verwenden wollen, wertete das Hessische Landesarbeitsgericht als unbeachtliche Schutzbehauptung.
Alexander Scholl M.M.
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