Besonders heftig trieb es ein 34-jähriger Monteur. Er war für einen Unternehmen im Außendienst tätig und verfügte über einen Dienstwagen. Am 25. März 2010 verursachte er mit diesem Kastenwagen einen Auffahrunfall, wobei das andere Fahrzeug keine Schäden davon trug und am eigenen Pkw aber Sachschaden in Höhe von rund 1.500,- Euro entstand.
Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. April 2010 fristlos.
Was war passiert?
Der Monteur hatte gegenüber seinem Arbeitgeber behauptet, es sei ein anderes Fahrzeug gegen den parkenden Wagen gefahren und dessen Fahrer sei geflüchtet. Als Zeugen gab er seinen Arbeitskollegen an, der diese Version zunächst bestätigte, sie später jedoch im Vieraugengespräch mit dem Chef widerrief. Daraufhin gab der Monteur die Täuschung schließlich gegenüber seinem Chef zu. Gegen die fristlose und eine später ausgesprochene fristgerechte Kündigung reichte er dennoch Klage ein.
Und was meint das Gericht dazu?
Das Arbeitsgericht Dresden in erster Instanz hielt nur die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2010 für wirksam, da der Arbeitgeber den Kläger für die restliche Zeit an einem Arbeitsplatz ohne Pkw-Nutzung einsetzen könne. Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) als Berufungsgericht hielt sogar die fristlose Kündigung für gerechtfertigt: Zu Lasten des Arbeitnehmers wertete es neben der Vertuschung des Unfalls und der Anstiftung eines Kollegen zur Falschaussage auch, dass der Kläger während seiner 12-jährigen Tätigkeit bereits in den Jahren 2001, 2005, 2008 und zweifach im Jahre 2009 weitere fünf Verkehrsunfälle mit seinen Dienstwagen schuldhaft verursacht hatte. Wegen des letzten Unfalls war er auch bereits abgemahnt worden. Vor diesem Hintergrund sei dem Arbeitgeber auch eine befristete Beschäftigung nicht mehr zuzumuten.
Sächsisches LAG, Urteil vom 28. April 2011 – Az. 1 Sa 749/10
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