Führerschein ohne MPU – EuGH-Urteil macht es möglich

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Dank eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes gibt es eine Alternative zur medizinisch-psychologische Untersuchung. Bis jetzt waren sogenannte EU-Führerscheine, also Führerscheine, die im Ausland erworben wurden, in Deutschland nicht gültig. Nun hat der Europäische Gerichtshof diesem Vorgehen deutscher Straßenverkehrsbehörden einen Riegel vorgeschoben. Das Nichtanerkennen europäischer Fahrerlaubnisse entspräche nicht den EU-Grundsätzen der Freizügigkeit, so der EuGH. Damit eröffnen sich ganz neue Möglichkeiten für Menschen, denen in der Bundesrepublik der Führerschein entzogen wurde. Nun kann man auch einen neuen Führerschein in einem EU-Land beantragen und die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist gezwungen diese auch anzuerkennen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Sperrfrist in Deutschland abgelaufen ist und man mindestens 185 Tage im betreffenden Staat gemeldet war. So ist es also möglich, die Fahrerlaubnis im Ausland zu erwerben und Deutschland muss die Fahrerlaubnis auch anerkennen, selbst dann, wenn in Deutschland als Voraussetzung für die Neu- oder Wiedererteilung eine MPU war.

Meine Meinung: Vorsicht!

Was im hohen Norden rechtens ist, kann in Bayern strafbar sein. So z.B. in einem Fall des sog. „Führerscheintourismus", über den kürzlich das OLG Oldenburg (Az.: 1 Ss 222/12 - www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5336.php) zu entscheiden hatte. Da hatte ein Angeklagter gestanden, seinen polnischen Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangt zu haben. Er gab zu, er habe nicht in Polen gewohnt, sondern sich dort nur jeweils vorübergehend anlässlich des theoretischen und praktischen Fahrunterrichts aufgehalten zu haben. Nach dem OLG München kann dieses Eingeständnis dazu führen, dass die erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Es droht eine Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Demgegenüber hat das OLG Oldenburg entschieden, dass die Rechtsprechung des EuGH diese „Münchener Linie" nicht zulasse. Es lägen nämlich keine „unbestreitbaren vom Ausstellerstaat herrührende Informationen oder ein sich aus dem Führerschein selbst ergebender Umstand vor, dass bei dessen Erteilung kein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat bestanden habe". Damit bleibe auch bei einem anderslautenden Geständnis zum Wohnsitzerfordernis die Fahrerlaubnis bestehen. Da das OLG Oldenburg nicht an den BGH vorgelegt hat, bleibt abzuwarten, wie weiterhin entschieden wird.

Gerne berate ich Sie bei allen Fragen rund um die Fahrerlaubnis


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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