Führerscheinentzug / Cannabis-Konsum

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Fahreignung bei einmaligem Cannabis-Konsum - Rechtssprechungsänderung

Fahrerlaubnisrecht, Beitrag zum Urteil OVG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2014, 4 Bs 26/14

Ausgangslage:

Die Fahrerlaubnisbehörde hat demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist u.a. der Fall, wenn ein Fahrzeugführer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann.

Sachverhalt:

Die Kraftfahrerin wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Es zeigten sich deutliche Anzeichen eines vorangegangenen Drogenkonsums. Die Kraftfahrerin machte widersprüchliche Angaben zu ihrem Konsumverhalten. Aus der durchgeführten Blutentnahme ergab sich, dass die Autofahrerin Cannabisprodukte konsumiert hatte. Ihr wurde deshalb die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen richtete sich die Kraftfahrerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Erfolg.

Urteil des OVG Hamburg

Das OVG führt nochmals den Grundsatz aus, dass derjenige nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, der nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. In der genannten Entscheidung hatte die Kraftfahrerin eingeräumt (nur) einmal, nämlich wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert zu haben. Dies reichte zwar der Fahrerlaubnisbehörde aus, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das OVG führt hierzu jedoch aus, dass entgegen seiner früheren Rechtsprechung ein einmaliger Cannabiskonsum nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichgesetzt werden könne. Vielmehr setze die Vorschrift mindestens einen zweimaligen Cannabiskonsum voraus. Es sei bei der im einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass die Kraftfahrerin mehr als nur einmal Cannabis konsumiert habe. Dies ergebe sich auch nicht aufgrund ihres Erklärungsverhaltens. Dies dürfe zwar grundsätzlich berücksichtigt werden. Es gebe aber keinen Anhaltspunkt für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung gem. § 292 ZPO, wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert habe. Vor diesem Hintergrund kommt dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird.

Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die „Gelegentlichkeit“ des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann. Vor diesem Hintergrund war der Kraftfahrerin der Führerschein wieder auszuhändigen.

Anmerkung RA Müller:

Verkehrsteilnehmer sollten selbstverständlich generell darauf verzichten, Drogen zu konsumieren. Sollte ein Drogenkonsum allerdings anlässlich einer Verkehrskontrolle / Unfalles von den ermittelnden Beamten behauptet oder auch später nachgewiesen werden, gilt der Grundsatz „Schweigen ist Gold“. In diesem Falle rate ich, keine Angaben zur Sache vor der Polizei und den Ermittlungsbehörden zu machen. Hierzu ist der Verkehrsteilnehmer auch nicht verpflichtet. Werden nämlich Angaben gemacht, können diese in einem späteren Verfahren gegen den Verkehrsteilnehmer verwendet werden.

Dann ist meistens auch die nachträgliche Einlassung, man habe erstmalig / einmalig Betäubungsmittel konsumiert, nicht mehr glaubhaft.

Schweigt der Verkehrsteilnehmer hat dies zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beweislast dafür trägt, dass der Verkehrsteilnehmer mehr als einmal Cannabis konsumiert hat. Kann die Fahrerlaubnisbehörde dies nicht nachweisen, ist auch für eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung kein Raum.

Rechtsanwalt Daniel Müller LL. M. Eur.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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