Führerscheinentzug wegen Trunkenheitsfahrt – E-Scooter sind mit Autos gleichgestellt!

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 8.05.2023, Az. 1 Ss 276/22, entscheiden, dass E-Scooter mit einem PKW gleichzustellen sind und ein E-Scooter-Fahrer mit Alkohol als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen anzusehen ist, sodass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht ist und dem E-Scooter-Fahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist nach § 69a StGB zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen ist.



Kurz und knapp:


  • E-Scooter sind (Kraft-) Fahrzeugen gleichgestellt, § § 1 eKFV


  • Es gelten dieselben Promille­grenzen wie bei Autos.


  • Alkohol am Steuer eines E-Scooters ist eine Straftat – Trunkenheit im Vekrehr § 316 StGB


  • Folgen sind – Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis



Alkoholisiert E-Scooter fahren, die Alkoholgrenze zu missachten ist strafbar!



Allgemeines zu E-Scooter und Gleichstellung mit Fahrzeugen


Allgemeines


E-Scooter sind nach § 1 der eKFV (Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr1 (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV) besagt,


§ 1 eKFV Anwendungsbereich


  1. Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:


  1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
  2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
  3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-11[1] oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,
  4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
  5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.

(2) ...

(3) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden.


Das bedeutet, dass nach dieser Wertung des Verordnungsgebers auch Elektrokleinstfahrzeuge – wie E-Scooter - Fahrzeuge (§ 1 eKFV) seien und damit den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften unterlägen.


Hinweis:


  • Erlaubt sind E-Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 20 Kilometer pro Stunde (km/h).
  • Elektro-Tretroller mit mehr als 20 km/h, erhält dieser keine Zulassung für den Straßenverkehr.
  • E-Scooter mit Maximalgeschwindigkeit von 6 km/h dürfen auf dem Gehweg fahren, alle anderen Modelle auf dem Radweg oder auf Straßen.



Welche Promillegrenze gilt bei E-Scootern?


1,1 ‰

0,5 ‰


0,3 ‰

Gefährdung Straßenverkehr

0,0 ‰

als Fahranfänger o. unter 21 Jahren
  • Geldstrafe,
  • Entzug der Fahrerlaubnis,
  • Sperrfrist
  • Geldbuße (500 € bis 1.500 €),
  • 2 Punkte in Flensburg,
  • 1-3Monate Fahrverbot

  • Geldstrafe- o. Freiheitsstrafe
  • Entzug Fahrerlaubnis,
  • 3 Punkte
  • Teilnahme an einer MPU

  • min. 250 € Geldbuße,
  • 2 Jahre Probezeitverlängerung,
  • 1 Punkt


Sachverhalt der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main


Der Angeklagte befuhr im Frühjahr 2022 nach Mitternacht, einem Barbesuch und mit einigem Alkohol, aufgrund von einiger Wodka-Soda und Bier, in Frankfurt am Main die Niedenau und entschloss sich spontan für die Rückfahrt ins Europaviertel einen E-Scooter zu nutzen.

Seine Blutalkoholkonzentration (BAK) lag bei mindestens 1,64 Promille.

Das Amtsgericht hat ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit (§ 316 Abs. 2 StGB) im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten nicht entzogen.

Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft (Staatsanwaltschaft) mit ihrer Sprungrevision an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.


Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main


Das OLG hat seine Entscheidung, nämlich das amtsgerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperrfrist für die Neuerteilung abgelehnt hat, wie folgt begründet:

  • Die Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben seien (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB), so das OLG.
  • Dies sei der Fall, „wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“.
  • Es bestehe weder Raum für ein Ermessen des Tatrichters noch finde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt.
  • Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt – wie beim dem angeklagten E-Scooter-Fahrer - begründe eine Regelvermutung nach § 69 StGB für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen.


§ 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis - besagt:

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1...
 2.der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
 . ...

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. 2Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


Wichtiger Hinweis:

Sollte Ihnen  die Fahrerlaubnis entzogen sein, dann holen Sie sich anwaltlichen Beistand, denn es wird oft § 69a Abs. 7 StGB vergessen. Dieser besagt, dass trotz Sperrfrist die Fahrerlaubnis früher beantragt werden kann!


Nur wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchschnittsfalls deutlich abheben würden, könne in seltenen Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgewichen werden.

Derartige Gründe habe das Amtsgericht hier zu Unrecht angenommen:

  • Der Umstand, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, sei unerheblich.
  • Nach der Wertung des Verordnungsgebers seien auch Elektrokleinstfahrzeuge – wie E-Scooter - Fahrzeuge (§ 1 eKFV) und unterlägen damit den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften.
  • Es überzeuge auch nicht der Hinweis des Amtsgerichts, dass die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer andere Menschen nicht in gleichem Maße gefährde wie die Trunkenheitsfahrt eines Kraftfahrzeugfahrers.
  • „Der Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter (könne) ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursach (en)“, betonte das OLG und verwies zudem auf mögliche Ausweichmanöver stärker motorisierter Verkehrsteilnehmer durch alkoholbedingte Fahrfehler eines E-Scooter-Fahrers. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis solle nicht nur verhindert werden, dass der Täter weiterhin betrunken Kraftfahrzeuge fahre. Bezweckt werde vielmehr ganz allgemein der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.
  • Der Angeklagte habe hier durch seine gedankenlose Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt erfüllt und sich damit grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Amtsgericht habe nun die Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der neue Tatrichter Feststellungen treffe, die die Regelvermutung hier tragfähig widerlegen könnten.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Vorausgehende Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 06.10.2022, Az. 981 Ds 938 Js3 3612/22


Fazit:


E-Scooter Fahrer sollte genau überlegen, bevor sie nach einem barbesuch, einem Festbesuch oder einem Biergartenbesuch, den Weg nach Hause mit dem E-Scooter antreten.

Die Entscheidung des OLG hat weitreichende Folgen und dürfte von anderen Gerichten ebenso wahrgenommen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrfrist vorliegen.

Eine strafbare Trunkenheitsfahrt ist spätestens ab 1,1 Promille anzunehmen. Es drohen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, sowie als Nebenstrafe ein bis zu 6-monatiges Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Münchener Polizei hat bereits in den ersten acht Wochen nach Zulassung der E-Scooter/Roller mehr als 700 angetrunkene Fahrer, viele mit über 1,1 Promille, erwischt und angezeigt.




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