Für immer verheiratet – Scheidung ausgeschlossen?

Rechtsgebiet: Familienrecht
Rechtstipp vom 24.08.2011

Wo gibt's denn so was?

In der Tat - man glaubt es kaum - gibt es in Europa noch mindestens ein Land, in welchem das Rechtssystem keine Möglichkeit vorsieht, dass Eheleute die eingegangene Ehe wieder offiziell beenden können.

In Malta ist eine Scheidung nicht vorgesehen. Allerdings soll sich das jetzt ändern. Das Volk hat über einen Kompromissvorschlag der Regierung entschieden, ob eine Scheidung zumindest nach 4-jähriger Trennungsphase möglich sein soll und sich klar dafür ausgesprochen. Das letzte Wort bei dieser Gesetzesänderung wird aber die Regierung Maltas haben, wobei der Regierungschef angekündigt hat, dem Votum des Volkes zu folgen.

Situation in Deutschland

In Deutschland sieht das Gesetz in § 1564 BGB vor, dass die Ehe auch wieder geschieden werden kann. Die Ehe wird dann durch das Gericht geschieden, wenn sie gescheitert ist. „Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen", § 1565 BGB.

In der Regel kann die Ehe als gescheitert angesehen und geschieden werden, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sind, § 1566 BGB. Leben die Ehepartner mehr als 3 Jahre getrennt, gilt das Scheitern der Ehe als unwiderlegbar vermutet.

Eine Scheidung ist preisintensiv, wenn auch meist billiger als eine große Hochzeitsfeier. Dennoch gibt es zahlreiche Angelegenheiten, die eigenverantwortlich mit einer Regelung herbeigeführt werden können. Allein kann man grundsätzlich den Hausrat, den Zugewinn, den Unterhalt und das Umgangsrecht regeln. Für die Scheidung an sich muss aber einer der Ehepartner zwingend einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Die Scheidung und den Versorgungsausgleich nimmt dann das Gericht vor. Sollte man untereinander über den Hausrat, den Zugewinn, den Unterhalt und das Umgangsrecht keine Einigung finden, macht es Sinn, dies auch über den Rechtsanwalt klären zu lassen - notfalls kann man diese Punkte auch als Folgesachen an den Scheidungsantrag vor Gericht bringen.

Außergerichtlich wird der Rechtsanwalt auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung hinwirken, sofern eine friedliche Scheidung in Betracht kommt.


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Neue Kommentare

Für immer finanziell ruiniert - in Österreich von karlmaiervideo am 24.08.2011 11:02

Während in Deutschland seit 1978 das Verschuldensprinzip bei Scheidung abgeschaft wurde, gibt es diese veralteten Gesetze in Österreich noch immer:

1) Hat der betrogene Ehepartner nach dem Seitensprung wieder Geschlechtsverkehr, dann gilt dies als Verziehen !

2) Wer grundlos die Ehewohnung verlässt, ist auch schuldig !

3) Wer dem anderen Ehepartner seinen Willen aufzwängt, ist ein Gewalttäter der Psyche, fügt also dem anderen seelisches leiden zu

4) Zwang zum Geschlechtsverkehr, ist man ebenso schuldig !

5) Wer grundlose den Geschlechtsverkehr verweigert, ist ebenfalls Schuldig.

PS: Es wird ja beim Schnackseln ja kaum ein Zeuge dabei gewesen sein, also wie soll man sowas vor Gericht beweisen können !

Bei solchen Gesetzten kann nur Blödsinn vor Gericht raus kommen und die Rechtsanwälte in Österreich lachen sich ins Fäustchen, verdienen sich dumm und dämlich auf Kosten der österreichschen Bürger !

Brasilien hat bereits bessere Gesetze als Österreich !
Gendermainstreaming und Diskriminierung von Väter steht in Österreich ganz oben !

Es ist ja auch komisch das es in österreich eine Frauenministerin Heinisch Hosek gibt, aber Männerminister gibt es keinen ?

Gemeinsame Obsorge ist in Österreich noch immer nicht per Gesetz für alle geschiedenen oder Lebensgemeinschaften definiert, weil die Frauenministerin dies seit über einen Jahr erfolgreich blockiert.

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